Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXII. 467 
6. in Angelegenheiten der Militärehrengerichte die dienstlichen Brief= und Aktensendungen, 
auch bei der Versendung zwischen Offizieren außer Dienst und beurlaubten Landwehr- 
offizieren. Die Versendung hat in der unter 5 a angegebenen Weise zu erfolgen; 
. die Empfangsbescheinigungen über die an Offiziere gezahlten Ruhegehälter, sowie die 
Quittungen der Invaliden über Unterstützungen (4 b) bei der Einsendung an unmittel- 
bare Staats= oder Reichsbehörden; 
8. Meßinstrumente zwischen dem topographischen Bureau in Berlin und den mit Ver- 
messungen beauftragten Offizieren können in dringenden Fällen posttäglich bis zum 
Gewicht von 50 Kilogramm portofrei befördert werden. 
Zur Anerkennung der Portofreiheit der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten portofreien 
Sendungen durch die Postanstalten gelten die in Artikel 2 gegebenen Vorschriften. Für die 
portofreie Beförderung der unter Nr. 4a bezeichneten Gesuche von Invaliden ist erforderlich, 
daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirksfeldwebels oder Ortsvorstandes oder 
einer anderen Behörde verschlossen und der Name und die Eigenschaft des Invaliden in der 
Aufschrift bezeichnet ist. 
— 
Artikel 9. 
In Betreff der Portovergünstigungen, welche den Personen des Militärstandes und der 
Kriegsmarine bewilligt sind, tritt eine Anderung nicht ein. 
Artikel 10. 
In Angelegenheiten des Zollvereins kommt die Bestimmung im § 2 der Unterbeilage auch 
bei Sendungen innerhalb des Deutschen Reichs zur Anwendung. Diese Portofreiheit erstreckt 
sich indes innerhalb des Deutschen Reichs nur auf den amtlichen Schriftwechsel in den gemein- 
schaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten verschiedener Bundes- 
staaten, wogegen der zwischen Behörden und Beamten eines und desselben Bundes- 
staats in gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten vorkommende Schriftwechsel der Portozahlung 
unterliegt) 
B. Portofreiheiten für Sendungen nach und von Orten außerhalb des Deutschen Reiches. 
Artikel 11. 
Sendungen nach oder von Orten außerhalb des Deutschen Reichs werden nur insoweit 
portofrei befördert, als sie nach den betreffenden Staatsverträgen oder Konventionen vollständig 
portofrei von dem Aufgabeorte bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind. Die 
Bestimmungen über die hiernach portofreien Sendungen sind in der Unterbeilage zusammen- 
gestellt.“) 
) Sendungen in Angelegenheiten der übergangsabgaben gehören nicht zu den Sendungen in Zollvereinssachen 
und unterliegen daher allgemein der Portozahlung. 
*“) Die dienstlichen Sendungen in Marineangelegenheiten, und zwar gewöhnliche Briefe ohne Beschränkung des Meist- 
gewichts, Postkarten (einfache und solche mit Antwort), Drucksachen bis zu 1 Kilogramm, sowie Postanweisungen, deren 
Austausch mittelst der Kartenschlüsse zwischen dem Marine-Postbureau in Berlin einerseits und den Marine-Schiffsposten auf 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 67
	        
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