Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXII. 469 
Bei Postanweisungen und bei Begleitadressen zu Paketsendungen ist der Portofreiheits- 
vermerk in den für die Aufschrift bestimmten Raum zu setzen, unter Beidrückung eines das 
amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels.')) In Ermangelung eines eigenen Dienststempels 
hat der Absender unter dem Portofreiheitsvermerk die „Ermangelung eines Dienststempels“ 
mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen. Bei dem durch 
Postanweisungen erfolgenden Zahlungsverkehr der Postanstalten untereinander kann die Bei- 
drückung des Dienststempels unterbleiben. 
Artikel 15. 
Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförderung in Anspruch genommen wird, ist 
zu prüfen, 
a. ob dieselbe nach ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung zur porto- 
freien Beförderung geeignet ist. 
Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich ein Mangel 
in dieser äußeren Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofort durch mündliche Rücksprache 2c. 
beseitigen, so ist die Sendung unverzögert abzusenden, jedoch als portopflichtig zu behandeln, 
und der Grund hiervon auf der Vorderseite der Sendung zu bezeichnen, z. B. „Offentliches 
Siegel fehlt". In solchen Fällen ist außer dem Porto das etwaige Zuschlagporto wie beie 
unfrankierten Sendungen anzusetzen. 
Es ist ferner zu prüfen, 
b. ob dem Absender beziehungsweise Empfänger Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob 
die Sendung nach ihrem Gegenstand (als Brief-, Paket-, Geldsendung 2c.), sowie nach 
ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Aufschrift überhaupt geschlossen werden 
kann, zur portofreien Beförderung geeignet ist. 
Diese Prüfung liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die zur Portofreiheit 
berechtigte Behörde 2c. ihren Sitz hat; bei Sendungen, deren Absender zu der betreffenden 
Portofreiheit berechtigt ist, hat stets die Postanstalt am Aufgabeorte, bei Sendungen, deren 
Empfänger lediglich zur Portofreiheit berechtigt ist, die Postanstalt des Bestimmungsorts diese 
Prüfung (zu b) zu üben. 
Ergeben sich bei dieser Prüfung (zu b) begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der 
portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung mit dem Vermerk „Bis zur nähern Begründung 
der Portofreiheit“ zu versehen und, wie zu a angegeben, als portopflichtig zu behandeln. Damit 
die Behörden und andere Beteiligte nicht unnötig belästigt werden, haben die Vorsteher der 
Postanstalten darauf zu achten, daß jener Vermerk möglichst nur von solchen Beamten angewendet 
wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst besitzen und mit den örtlichen und Personal- 
verhaltnissen ausreichend bekannt sind. 
*) Auch Siegelmarken und sogenaunte Briefstempel dürfen verwendet werden. Bei Paketen ist der Portofreiheits- 
vermerk auch in der Paketausschrift anzugeben. 
67.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.