Nr. VI. 29
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 18. März 1904.
Inhalt.
Laudesherrliche Verordnung: die Organisation der Lehrerbildungsanstalten betreffend.
Bekanntmachungen: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: den Lehrplan
und die Schulordnung für die Lehrerbildungsanstalten betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Prüfung
der Kanbidaten der Bergwerks= und Hüttenkunde betresfend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 27. Februar 1904.)
Die Organisation der Lehrerbildungsanstalten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir zum Vollzuge des § 26 Absatz 4 des
Gesetzes vom 13. Mai 1892 über den Elementarunterricht beschlossen und verordnen, wie folgt:
Artikel 1.
Die Anstalten zur Ausbildung der Volksschullehrer umfassen einen sechsjährigen Lehrgang.
Artikel 2.
Die Anstalten, in denen der Unterricht auf die zwei oder drei untersten Jahreskurse
beschränkt ist, führen den Namen Vorseminare, alle übrigen den Namen Lehrerseminare.
Artikel 3.
Unser Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts ist mit dem Vollzuge dieser
Verordnung, insonderheit mit der Feststellung des Lehrplanes, beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. Februar 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. — 7
von Dusch.