XXXII. 483
Gendarmerie, der Forst= und Domänendirektion, der Steuerdirektion und der Zolldirektion
unmittelbar von der Reichsdruckerei, den übrigen Behörden durch Vermittelung der ihnen vor-
gesetzten Behörden geliefert werden. Der Bedarf an Zählmarken für die ersten 4 Monate
des Jahres wird den Behörden innerhalb des Monats Dezember gegen Empfangsbescheinigung
zugehen. Anfang März ist auf Grund der in den Monaten Januar und Februar gemachten
Erfahrungen von jeder in das Ablösungsverhältnis einbezogenen Behörde der vorgesetzten Behörde
zu berichten, wie viel Zählmarken von jeder Sorte für den Rest der Ermittelungsperiode,
welche die letzten 8 Monate des künftigen Jahres (Mai bis Dezember einschließlich) umfaßt,
voraussichtlich benötigt werden. Die Behörden haben die Bedarfsanzeigen zusammenzustellen
und derart weiter zu befördern, daß den Ministerien längstens bis 12. März der weitere
Bedarf ihres Dienstbereichs bezeichnet werden kann.
Bei etwaiger Unzulänglichkeit des den einzelnen Dienststellen gelieferten Markenbestandes
hat sich die betreffende Stelle unter Angabe des weiteren Bedarfs rechtzeitig an die vorgesetzte
Behörde zu wenden.
§ 3.
Die Reichsdruckerei wird Zählmarken zu 2, 3, 5, 10, 20 und 25 Pfennig herstellen.
Die Marken entsprechen in Größe und Farbe den gleichwertigen Postfreimarken, nur haben
sie ein weißes Mittelfeld und tragen an Stelle des Germaniabildes den Aufdruck „Frei durch
Ablösung Nr. 16“. Dieselben werden auf die Sendungen an gleicher Stelle wie die gewöhn-
lichen Postwertzeichen aufgeklebt. Erforderlichenfalls ist eine Mehrzahl von Marken zu ver-
wenden.
Den auf Dienstreisen oder Urlaub befindlichen Beamten werden kleine Bestände an Zähl-
marken für ihren dienstlichen Verkehr mitgegeben, oder es werden ihnen an Unterwegsorten
von den dort befindlichen Staatsbehörden aus deren Beständen Marken abgelassen.
84.
Außerdem werden die Sendungen wie bisher auch während des Zähljahres und auch
später nach Ablauf desselben mit dem Portoablösungsvermerk sowie mit der Bezeichnung und
dem Dienstsiegel (Dienststempel, Siegelmarke) der absendenden Behörde oder der Bescheinigung
„in Ermangelung eines Dienstsiegels“ versehen. Letztere Bescheinigung, welcher Namensunter-
schrift und Amtseigenschaft des absendenden Beamten beizusetzen ist, darf nur angewendet
werden, wenn letzterer sich nicht im Besitze eines Dienstsiegels (Dienststempel, Siegelmarke)
befindet.
85.
Die Großherzoglichen Staatsbehörden haben sich zum Aufdruck des in § 4 bezeichneten
Vermerks eines Stempels zu bedienen. Bis auf weiteres sind die bisherigen Stempel mit
dem Vermerk „frei laut Aversum Nr. 16“" oder „frei lt. Avers. Nr. 16“ und der Benennung
der absendenden Behörde zu benützen. Die Angabe des Orts, an dem die Behörde ihren Sitz
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904 69