496 XXXIII.
85.
(1) Die Bezirksämter sind verpflichtet, der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues
einzusenden:
a. vom Inkrafttreten dieser Verordnung an die in § 2 Absatz 2 aufgeführten Bescheide,
Verfügungen und Vorschriften über die daselbst bezeichneten Rechtsverhältnisse, die
neu begründet oder in ihrem Bestand und Umfang geändert oder neu geordnet werden,
in einer beglaubigten Abschrift unter Anschluß der Akten und Pläne;
b. auf Aufforderung der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues die Urkunden,
Pläne und Akten, welche auf ein zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung
schon bestehendes, zum Eintrag in das Wasserrechtsbuch geeignetes Rechtsverhältnis
sich beziehen;
c. jeweils alsbald nach der Verkündigung die in § 4 Absatz 2 genannten bezirks= und
ortspolizeilichen Vorschriften.
(2) Bei den nach §§ 37, 38 und 91 des Wassergesetzes genehmigungspflichtigen An-
lagen hat die Vorlage erst dann zu geschehen, wenn die technische Bezirksbehörde dem Bezirksamt
gemäß §§ 27 und 58 der Vollzugsverordnung vom 8. Dezember 1899 zum Wassergesetz mit-
geteilt hat, daß die Ausführung den genehmigten Beschreibungen, Plänen und Zeichnungen
sowie den Genehmi sbedi entspricht.
86.
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsverhältnisses (§ 3 Absatz 2 und 3) ist
nebst den Unterlagen bei dem Bezirksamt einzureichen; ebenda sind die Rechtsverhältnisse
anzumelden, wenn das Ministerium gemäß § 3 Absatz 4 oben die Eintragung angeordnet hat.
(2) Die Anträge hat das Bezirksamt, geeignetenfalls im Benehmen mit der technischen
Behörde, einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und sie entweder zurückzuweisen, wenn
die Voraussetzungen nach § 3 nicht gegeben sind, oder, soweit erforderlich, durch Erläuterungen
und Pläne ergänzen zu lassen und sodann unter Anschluß der etwa vorhandenen Akten der
Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues vorzulegen.
§ 7.
Die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues prüft die vom Bezirksamt gemäß
§§ 5 und 6 vorgelegten Urkunden und Pläne und veranlaßt die nötigen Erhebungen, falls
sie unklar und lückenhaft erscheinen; sie weist unbegründete Anträge der Beteiligten endgültig
zurück und fertigt, wenn gegen die Eintragung des Rechtsverhältnisses keine Bedenken mehr
obwalten, zunächst einen Entwurf des Eintrags.
88.
(1) Ist nicht für alle einzutragenden Beziehungen eines Rechtsverhältnisses der zum
Eintrag erforderliche Beweis vorhanden, so kann ein teilweiser Eintrag, der die eintragsreifen