Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

VI. 41 
Kurs VI. Vorhalte, Wechsel- und Durchgangsnoten, Orgelpunkt. Modulationslehre. 
Zergliederung von Musikstücken. Das Wichtigste über Orgelbau, insbesondere über die Orgel- 
stimmen und ihre Behandlung beim kirchlichen Orgelspiel. 
Stundenzahl: 1 in jedem Kurse. 
In den Kursen 1 bis III ist im Anschlusse an den Unterricht in Gesang, Violin= und 
Klavierspiel das Nötige über Schlüssel, Takt= und Tonarten, Intervalle und Fremdwörter 
mitzuteilen. In Kurs IV ist dann vor der Behandlung des vorgeschriebenen Lehrstoffes die 
Intervallenlehre in tunlichster Kürze zu wiederholen und soweit nötig zu erweitern. 
8 16. 
In der vorstehenden Lehrstoffverteilung sind für den einzelnen Zögling wöchentlich je 33 Pflicht- 
stunden in den beiden untersten Kursen, 32 in den drei folgenden und 30 im obersten Kurse 
vorgesehen. 
Es ist strenge untersagt, diese Zahl der Pflichtstunden ohne Genehmigung des Ober- 
schulrats dauernd oder auch nur vorübergehend zu überschreiten. 
§ 17. 
Wahlfreier Unterricht wird in Stenographie und Handfertigkeit erteilt. Zur Teilnahme 
an demselben sollen im allgemeinen nur die Zöglinge der mittleren Kurse zugelassen werden. 
Die nähere Regelung bleibt dem Oberschulrate überlassen. 
§ 18. 
Zur Sicherung eines geordneten Unterrichtsganges sind Klassenbücher zu führen, die in 
den Lehrzimmern aufliegen und am Schlusse jeder Stunde von dem betreffenden Lehrer mit 
dem nötigen Eintrage versehen werden. 
19. 
Die Zöglinge müssen ausreichend Zeit haben, sich Neigungsstudien zu widmen und auch 
die nötige Erholung zu finden. Die Hausaufgaben sind demgemäß so zu bemessen, daß sie 
bei planmäßiger Arbeit in zwei bis höchstens drei Stunden im Tage bewältigt werden können. 
Es wird den Anstaltsleitungen zur ernsten Pflicht gemacht, hierauf ein besonders 
wachsames Auge zu haben, Mißstände von sich aus sofort abzustellen und, falls ihnen dies 
nicht gelingt, dem Oberschulrate Anzeige zu erstatten. 
8 20. 
Zur Einführung von Lehrbüchern ist die Genehmigung des Oberschulrats erforderlich. 
§ 21. 
Die Reifeprüfung der Zöglinge des obersten Kurses zerfällt in eine schriftliche und 
eine mündliche. 
Die Oberschulbehörde bestimmt die Arbeiten, die in der schriftlichen Prüfung zu fertigen 
sind. Zu diesem Zwecke sind derselben jeweils zwei Monate vor Schluß des Schuljahres zwei
	        
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