42 VI.
Themata für den deutschen Aufsatz, zwei französische Texte zum Übersetzen ins Deutsche und
je vier Aufgaben aus dem Gebiete des Rechnens, der Geometrie, der Naturlehre und der
Naturgeschichte zur Auswahl einzureichen.
Die mündliche Prüfung wird vor einer Kommission abgelegt, die aus dem Kommissär
des Oberschulrats als Vorsitzenden, dem Direktor der Anstalt und sämtlichen Fachlehrern des
obersten Kurses besteht.
Bei der Feststellung des Urteils finden die Bestimmungen in § 25 des Lehrplanes der
Oberrealschulen sinngemäße Anwendung.
Die Prüfungskommission legt ihre Beschlüsse und Anträge in einem von sämtlichen Mit-
gliedern unterzeichneten Protokolle nieder, das mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten und einer
Notenliste dem Oberschulrate vorgelegt wird.
Wer diese Prüfung einmal nicht bestanden hat, darf zur Wiederholung derselben nur
noch einmal zugelassen werden.
II. Schulordnung der Lehrerbildungsanstalten.
§ 1.
Der Zeitpunkt, in welchem das Schuljahr an den einzelnen Anstalten beginnt und endigt,
bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten.
Die Tage, an denen die Aufnahmeprüfungen stattfinden, werden jeweils im Verord-
nungsblatt des Oberschulrates bekannt gegeben.
– 2.
Bedingungen für die Aufnahme in den untersten Kurs sind:
1. Alter der Entlassung aus der Volksschule;
2. unbeanstandete Gesundheit;
3. Bestehen einer Aufnahmsprüfung.
Jünglinge, die das Alter der Entlassung aus der Volksschule bereits um zwei Jahre
überschritten haben, sollen in der Regel im untersten Kurse keine Aufnahme mehr finden.
Der Eintritt in einen der folgenden Kurse ist nur bei entsprechendem Alter und unter
der Bedingung statthaft, daß in einer Prüfung der Nachweis genügender Vorkenntnisse
erbracht wird. Schüler höherer Lehranstalten können vom Oberschulrat von der Aufnahms-
prüfung befreit werden.
Der Aufnahme in eine Lehrerbildungsanstalt hat in allen Fällen eine gründliche Unter-
suchung durch den Anstaltsarzt vorherzugehen.
83.
Gesuche um Aufnahme in eine Lehrerbildungsanstalt sind an die betreffende Anstalts-
leitung zu richten.
Dabei sind anzuschließen:
1. ein Geburtsschein;
2. ein Zeugnis der Wiederimpfung;