Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

42 VI. 
Themata für den deutschen Aufsatz, zwei französische Texte zum Übersetzen ins Deutsche und 
je vier Aufgaben aus dem Gebiete des Rechnens, der Geometrie, der Naturlehre und der 
Naturgeschichte zur Auswahl einzureichen. 
Die mündliche Prüfung wird vor einer Kommission abgelegt, die aus dem Kommissär 
des Oberschulrats als Vorsitzenden, dem Direktor der Anstalt und sämtlichen Fachlehrern des 
obersten Kurses besteht. 
Bei der Feststellung des Urteils finden die Bestimmungen in § 25 des Lehrplanes der 
Oberrealschulen sinngemäße Anwendung. 
Die Prüfungskommission legt ihre Beschlüsse und Anträge in einem von sämtlichen Mit- 
gliedern unterzeichneten Protokolle nieder, das mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten und einer 
Notenliste dem Oberschulrate vorgelegt wird. 
Wer diese Prüfung einmal nicht bestanden hat, darf zur Wiederholung derselben nur 
noch einmal zugelassen werden. 
II. Schulordnung der Lehrerbildungsanstalten. 
§ 1. 
Der Zeitpunkt, in welchem das Schuljahr an den einzelnen Anstalten beginnt und endigt, 
bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten. 
Die Tage, an denen die Aufnahmeprüfungen stattfinden, werden jeweils im Verord- 
nungsblatt des Oberschulrates bekannt gegeben. 
– 2. 
Bedingungen für die Aufnahme in den untersten Kurs sind: 
1. Alter der Entlassung aus der Volksschule; 
2. unbeanstandete Gesundheit; 
3. Bestehen einer Aufnahmsprüfung. 
Jünglinge, die das Alter der Entlassung aus der Volksschule bereits um zwei Jahre 
überschritten haben, sollen in der Regel im untersten Kurse keine Aufnahme mehr finden. 
Der Eintritt in einen der folgenden Kurse ist nur bei entsprechendem Alter und unter 
der Bedingung statthaft, daß in einer Prüfung der Nachweis genügender Vorkenntnisse 
erbracht wird. Schüler höherer Lehranstalten können vom Oberschulrat von der Aufnahms- 
prüfung befreit werden. 
Der Aufnahme in eine Lehrerbildungsanstalt hat in allen Fällen eine gründliche Unter- 
suchung durch den Anstaltsarzt vorherzugehen. 
83. 
Gesuche um Aufnahme in eine Lehrerbildungsanstalt sind an die betreffende Anstalts- 
leitung zu richten. 
Dabei sind anzuschließen: 
1. ein Geburtsschein; 
2. ein Zeugnis der Wiederimpfung;
	        
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