VI. 43
Hein nach vorgeschriebenem Formular ausgestelltes verschlossenes Zeugnis des Bezirks-
arztes über die körperliche Beschaffenheit und den Gesundheitszustand des Aspiranten;
das letzte Schulzeugnis;
eine vom Bürgermeisteramt beglaubigte Erklärung des Vaters, beziehungsweise des
Vormundes, die durch den Aufenthalt des Zöglings an der Anstalt erwachsenden
Kosten tragen zu wollen.
84.
Die Aufnahmsprüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche.
Für den untersten Kurs sind bei der Prüfung im allgemeinen die Unterrichtsziele maß-
gebend, die im obersten Jahrgange der Volksschule erreicht werden.
Die mündliche Prüfung wird, falls nicht ein Kommissär des Oberschulrats anwesend sein
kann, an den Vorseminaren vom Inspektor und an den Seminaren vom Anstaltsvorstand geleitet.
Ülber das Ergebnis der Prüfung ist an den Oberschulrat zu berichten, der über die
Aufnahme entscheidet.
Bei ungenügenden Leistungen oder tadelhafter Aufführung eines Zöglings kann in den
ersten drei Monaten nach bestandener Aufnahmsprüfung dessen Entfernung aus der Anstalt
vom Oberschulrat verfügt werden.
86.
Die Zöglinge erhalten, soweit staatliche Fürsorge getroffen ist, Wohnung und Beköstigung
in der Anstalt.
Hinsichtlich der Hausordnung in den einzelnen Anstalten wird der Oberschulrat nähere
Bestimmungen erlassen.
Zöglinge, die sich grobe Verstöße gegen die Hausordnung zu schulden kommen lassen,
können mit Genehmigung des Oberschulrats aus dem Internate ausgeschlossen werden.
Die Anstaltsvorstände und Klassenlehrer werden sich verlässigen, ob die Zöglinge, die
mit Genehmigung der Direktion außerhalb der Anstalt wohnen, in geeigneter Weise unter-
gebracht sind.
§ 6.
Die Dauer der Ferien darf im ganzen zehn Wochen nicht übersteigen.
Davon sind zwei Wochen in die Weihnachtszeit, zwei bis drei Wochen in die Zeit vor
und nach Ostern und die noch übrigen Wochen in den Spätsommer zu legen.
Die Dauer der Frühjahrs= und Sommerferien ist jeweils dem Oberschulrat anzuzeigen.
87.
An Disziplinarmitteln sollen zur Anwendung kommen:
1. Ermahnungen seitens des Klassenlehrers und des Anstaltsleiters;
2. Verweis vor der Lehrerkonferenz;
3. Androhung der Ausweisung, wovon den Eltern, beziehungsweise Fürsorgern Nachricht
zu geben ist;
4. Ausweisung, die auf Antrag der Lehrerkonferenz durch den Oberschulrat verfügt wird.
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