Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

VI. 43 
Hein nach vorgeschriebenem Formular ausgestelltes verschlossenes Zeugnis des Bezirks- 
arztes über die körperliche Beschaffenheit und den Gesundheitszustand des Aspiranten; 
das letzte Schulzeugnis; 
eine vom Bürgermeisteramt beglaubigte Erklärung des Vaters, beziehungsweise des 
Vormundes, die durch den Aufenthalt des Zöglings an der Anstalt erwachsenden 
Kosten tragen zu wollen. 
84. 
Die Aufnahmsprüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche. 
Für den untersten Kurs sind bei der Prüfung im allgemeinen die Unterrichtsziele maß- 
gebend, die im obersten Jahrgange der Volksschule erreicht werden. 
Die mündliche Prüfung wird, falls nicht ein Kommissär des Oberschulrats anwesend sein 
kann, an den Vorseminaren vom Inspektor und an den Seminaren vom Anstaltsvorstand geleitet. 
Ülber das Ergebnis der Prüfung ist an den Oberschulrat zu berichten, der über die 
Aufnahme entscheidet. 
Bei ungenügenden Leistungen oder tadelhafter Aufführung eines Zöglings kann in den 
ersten drei Monaten nach bestandener Aufnahmsprüfung dessen Entfernung aus der Anstalt 
vom Oberschulrat verfügt werden. 
86. 
Die Zöglinge erhalten, soweit staatliche Fürsorge getroffen ist, Wohnung und Beköstigung 
in der Anstalt. 
Hinsichtlich der Hausordnung in den einzelnen Anstalten wird der Oberschulrat nähere 
Bestimmungen erlassen. 
Zöglinge, die sich grobe Verstöße gegen die Hausordnung zu schulden kommen lassen, 
können mit Genehmigung des Oberschulrats aus dem Internate ausgeschlossen werden. 
Die Anstaltsvorstände und Klassenlehrer werden sich verlässigen, ob die Zöglinge, die 
mit Genehmigung der Direktion außerhalb der Anstalt wohnen, in geeigneter Weise unter- 
gebracht sind. 
§ 6. 
Die Dauer der Ferien darf im ganzen zehn Wochen nicht übersteigen. 
Davon sind zwei Wochen in die Weihnachtszeit, zwei bis drei Wochen in die Zeit vor 
und nach Ostern und die noch übrigen Wochen in den Spätsommer zu legen. 
Die Dauer der Frühjahrs= und Sommerferien ist jeweils dem Oberschulrat anzuzeigen. 
87. 
An Disziplinarmitteln sollen zur Anwendung kommen: 
1. Ermahnungen seitens des Klassenlehrers und des Anstaltsleiters; 
2. Verweis vor der Lehrerkonferenz; 
3. Androhung der Ausweisung, wovon den Eltern, beziehungsweise Fürsorgern Nachricht 
zu geben ist; 
4. Ausweisung, die auf Antrag der Lehrerkonferenz durch den Oberschulrat verfügt wird. 
00
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.