Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

44 VI. 
In ganz besonders dringenden Fällen kann die Lehrerkonferenz vorläufig den Ausschluß 
des Zöglings aus dem Unterricht und dem Internat anordnen. 
88. 
Hinsichtlich der Befugnisse und Pflichten der Anstaltsleiter, Klassenlehrer und Lehrer- 
konferenzen, sowie der Ausstellung von Schulzeugnissen, der Zeugnisnoten und der Jahres- 
berichte finden die bezüglichen Bestimmungen für die höheren Lehranstalten sinngemäße An- 
wendung. 
§ 9. 
Für jedes Vorseminar wird vom Oberschulrat ein Inspektor bestellt. Derselbe führt die 
Aufsicht über die Anstalt, wohnt mehrmals im Jahre in bestimmten Zeitabschnitten dem 
Unterricht an und knüpft daran in einer Konferenz die nötigen Besprechungen und Weisungen. 
Besonders wichtige Wahrnehmungen wird er dem Oberschulrate zur Kenntnis bringen. 
Der Inspektor hat ferner bei der Beratung und Antragstellung bezüglich der Verteilung 
der Stipendien mitzuwirken. 
§5 10. 
Die Promotion der Zöglinge der Vorseminare in die Seminare erfolgt auf Grund einer 
Prüfung, die von einem Kommissär der Oberschulbehörde geleitet wird. 
Bekanntmachung. 
(Vom 24. Februar 1904.) 
Die Prüfung der Kandidaten der Bergwerks= und Hüttenkunde betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großhergog haben auf den untertänigsten Antrag 
des Finanzministeriums mit Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium 
vom 20. d. M. gnädigst auszusprechen geruht, daß die landesherrliche Verordnung vom 
16. Februar 1843, die Prüfung der Kandidaten der Bergwerks= und Hüttenkunde betreffend 
(Staats= und Regierungsblatt von 1843 Nr. V), aufgehoben werde. 
Karlsruhe, den 24. Februar 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Der Ministerialdirektor. 
Becker. Dr. Roth. 
  
Druck und Verlag von Malsch H& Bogel in Karlsrube.
	        
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