Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

46 VII. 
83. 
Besondere Fürsorge ist der gesundheitlichen Entwickelung und körperlichen Kräftigung der 
Schüler zuzuwenden. Zu diesem Zweck ist denselben Zeit und Gelegenheit im Sommer zum 
Baden, im Winter zum Schlittschuhlaufen zu geben. Die Anstaltsvorstände sind ermächtigt, 
hiezu einzelne, am Ende der Unterrichtszeit liegende Schulstunden, dann und wann auch einen 
ganzen Nachmittag freizugeben. 
Klassenausflüge unter Führung der Lehrer sind stets dem Alter und der Leistungsfähig- 
keit der Schüler entsprechend einzurichten. 
Bei besonders hoher Temperatur ist der Nachmittagsunterricht auszusetzen. 
84. 
Die Lehrmittel sollen so eingerichtet sein, daß jede Schädlichkeit für die Augen der 
Schüler ausgeschlossen ist. Dies gilt besonders von den Lehrmitteln in den Händen der 
Schüler. Hefte und Bücher müssen gutes, helles, festes Papier haben, das die Schrift be- 
ziehungsweise den Druck einer Seite auf der andern nicht durchschlagen läßt. Der Druck der 
Bücher muß entsprechend groß und übersichtlich sein. 
85. 
Die in den einzelnen Anstalten zu gebrauchenden Lehrbücher werden von der Oberschul- 
behörde bestimmt. 
Die grammatischen Lehrbücher sollen in den alten Sprachen für alle Anstalten die 
gleichen sein; auch in den neueren Sprachen soll möglichste Gleichheit angestrebt werden. 
Die Einführung neuer Lehrbücher soll in der Regel nur auf Beginn eines Schuljahres 
gestattet werden; hierauf abzielende Anträge einzelner Anstalten sind mindestens 3 Monate 
vor dem für die Einführung in Aussicht genommenen Zeitpunkt unter Anschluß eines 
Exemplars des vorgeschlagenen Buches bei der Oberschulbehörde mit eingehender Begründung 
einzureichen. 
Zur Einführung eines Lehrbuches an einer Anstalt, an welcher der Verfasser des Buches 
als Lehrer wirkt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden, wenn das Buch nicht bereits 
an einer andern Anstalt eingeführt ist. 
Ein häufiger Wechsel der Lehrbücher ist tunlichst zu vermeiden. 
Andere als die zur Einführung genehmigten Lehrbücher dürfen beim Unterricht nicht 
gebraucht werden. 
§ 6. 
lbbersteigt die Schülerzahl in den 3 unteren Jahrgängen 45, in den 3 folgenden 40 und 
in den 3 obersten 30, so soll eine Teilung der betreffenden Klassen eintreten. 
Aus besonderen Gründen kann die Oberschulbehörde auf unbestimmte Zeit die Vereinigung 
einer größeren Schülerzahl in einer Klasse anordnen oder gestatten. 
87. 
Eltern oder deren Stellvertreter übernehmen mit der Übergabe ihrer Söhne beziehungs- 
weise Pflegebefohlenen in eine Mittelschule die Verpflichtung, alle aus diesem Verhältnis sich
	        
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