Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

VII. 53 
II. Zum Lehrplan: 
. etwaige von der Unterrichtsbehörde genehmigte Abweichungen von dem allgemeinen 
Lehrplan der betreffenden Anstaltsgattung und bei Anstalten, die nach einem be- 
sonderen, von der Regel abgehenden Lehrplan eingerichtet sind, die genaue Angabe 
dieses Lehrplanes; 
2. ein Verzeichnis der durchgenommenen Lehrstoffe (jedes Fach durch alle Klassen 
durchgeführt) mit Angabe der darauf verwendeten Wochenstunden, sowie eine 
tabellarische Übersicht der Lehrer — nach dem Dienstrang und Dienstalter ge- 
ordnet — mit Angabe der Dienstbezeichnung und der dem einzelnen zugewiesenen 
Unterrichtsstunden und Klassenordinariate; 
ein Verzeichnis der an der Anstalt eingeführten oder für das kommende Schuljahr 
zur Einführung genehmigten Lehrbücher. 
Iur Statistik: 
1. Benennung des Lehrerpersonals, des Beirates, des Anstaltsrechners und des 
Anstaltsdieners; 
Verzeichnis der am Schlusse des vorausgegangenen Schuljahres mit dem Zeugnis 
der Reife aus der Anstalt entlassenen Zöglinge unter Angabe von Alter, Geburts- 
ort, Bekenntnis und des künftigen Berufs; 
. eine tabellarische Übersicht über den Schülerbestand im abgelaufenen Schuljahr 
und ein Verzeichnis der Schüler, nach einzelnen Jahrgängen geordnet, in 
alphabetischer Reihenfolge. 
IV. Die Ordnung der öffentlichen Prüfungen unter Bezeichnung von Tag 
und Stunde der einzelnen Klassen und der Prüfungsfächer. 
V. Bekanutmachung der Ferien und Wiederbeginn des Unterrichte im 
neuen Schuljahre unter Angabe des Tages für die Neuanmeldungen und Aufnahmeprüfungen, 
der Aufnahmebedingungen in die unterste Klasse und des Wiederbeginns des Unterrichts. 
Dem Jahresbericht kann eine von dem Vorstand oder einem Lehrer der Anstalt verfaßte 
wissenschaftliche Abhandlung beigegeben werden Dieselbe muß in deutscher Sprache geschrieben 
sein und soll einen im Bereich der Schule gelegenen Gegenstand behandeln. Sie muß, wenn sie 
von einem Anstaltslehrer verfaßt ist, vor der Drucklegung dem Anstaltsvorstand vorgelegt werden. 
Über die Versendung der Jahresberichte werden die erforderlichen Anordnungen durch 
die Oberschulbehörde erlassen. 
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8 25. 
Außerdem haben die einzelnen Anstalten am Schluß des Schuljahres an die Oberschul- 
behörde klassenweise aufgestellte Verzeichnisse sämtlicher Schüler vorzulegen. 
Dieselben haben zu enthalten: 
Vor= und Zuname der Schüler nach der Reihenfolge der Lokation, deren Alter und Bekenntnis- 
angehörigkeit, den Wohnort und Stand der Eltern, die Berufsbestimmung (soweit eine solche 
schon festzustellen ist) und die Noten über Fleiß, Betragen und Leistungen in den einzelnen 
Lehrgegenständen.
	        
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