Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

54 VII. 
Schulzucht. 
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Die nächste Aufgabe der Schulzucht ist die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule. 
Die höhere Aufgabe der Schulzucht aber ist erziehlicher Art und besteht in der Ge— 
wöhnung der Schüler an Ordnung, Aufmerksamkeit, Fleiß, Gehorsam, Anstand und Sitte, 
in der Pflege des jugendlichen Gefühlslebens, des Sinnes für das Wahre, Schöne und Gute, 
der Liebe zu den Menschen, der Ehrfurcht vor Gott und dem Heiligen, in der Weckung der 
sittlichen Kraft und der Liebe zum Vaterland. 
§ 27. 
Die Schüler sind den Anordnungen der Schule Gehorsam, ihren Lehrern Achtung und 
Folgsamkeit schuldig und zur Beobachtung von Ordnung und Anstand in und außer der 
Schule verpflichtet. - 
Sie haben den Unterricht pünktlich zu besuchen und für den Fall der Verhinderung 
durch Krankheit oder sonst unvorhergesehene Ereignisse sich hierüber beim Wiedererscheinen im 
Unterricht durch ein Zeugnis ihrer Eltern oder Fürsorger, das den Grund und die Dauer des 
Versäumnisses angeben muß, auszuweisen. 
Zur Aussetzung des Unterrichts aus sonstiger Ursache bedürfen sie vorheriger Ge- 
nehmigung, die erteilt wird: für eine einzelne Stunde von dem Lehrer derselben, für einen 
ganzen Tag vom Klassenlehrer, darüber hinaus vom Anstaltsvorstand. 
§ 28 
Den Schülern der sieben unteren Jahrgänge ist der Besuch von Wirtshäusern außer 
unter Aufsicht der Eltern oder anderer geeigneter Fürsorger untersagt. Den Schülern der 
zwei obersten Jahrgänge kann der Besuch in beschränkter Weise durch die Anstaltsleitung im 
Benehmen mit der Lehrerkonferenz gestattet werden. 
8 29. 
Die Gründung von Vereinen und Vereinigungen zu irgend welchen Zwecken unter den 
Schülern und der Beitritt von Schülern zu solchen, sowie die Beteiligung von Schülern an 
der Herstellung, Herausgabe und Verbreitung von Druckerzeugnissen jeder Art, ferner die 
Veranstaltung oder Vornahme von Sammlungen unter den Schülern für irgend welchen 
Zweck sind ohne besondere Genehmigung des Unterrichtsministeriums untersagt. 
Wenn der Zweck einer Vereinigung nur vorübergehender Art ist, kann der Anstalts- 
vorstand ausnahmsweise die Genehmigung hiezu sowie zu einer damit verbundenen Samm- 
lung erteilen. 
Die Verteilung von Büchern an die Schüler ist nur mit Genehmigung der Oberschul- 
behörde gestattet. 
8 30. 
Im einzelnen werden die Pflichten der Schüler gegenüber der Schule für jede Anstalt 
durch besondere „Schulgesetze“ geregelt, die von dem Anstaltsvorstand im Benehmen mit der 
Lehrerkonferenz aufgestellt werden und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Ober- 
schulbehörde bedürfen.
	        
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