Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

VII. 55 
831. 
Bei Zuwiderhandlungen der Schüler gegen die Vorschriften der Schulordnung und der 
besonderen Schulgesetze der Anstalt sollen zunächst Ermahnungen und Verwarnungen durch 
die Lehrer eintreten. Erst wenn diese Besserungsmittel sich als unzureichend erweisen, dürfen 
als Schulstrafen zur Anwendung kommen: 
.Absonderung des Schülers im Lehrzimmer bei Schülern der drei unteren Jahrgänge, 
Eintrag ins Klassenbuch, 
Schularrest bis zu zwei Stunden, 
Arrest der ganzen Klasse, 
Eintrag ins Klassenbuch mit Androhung von Karzerstrafe, 
Verweis vor der Klasse durch den Anstaltsvorstand, 
Karzerstrafe bis zu vier Stunden, 
Verweis vor der Lehrerkonferenz durch den Anstaltsvorstand, 
Karzerstrafe bis zu 12 Stunden, 
10. Androhung der Ausweisung, 
11. Ausweisung. 
Die Strafen unter 1 bis 3 werden von dem einzelnen Lehrer, die unter 4 bis 7 vom 
Anstaltsvorstand und die unter 8 bis 11 von der Lehrerkonferenz — die Ausweisung vor- 
behaltlich der Zustimmung des Beirates (§ 34) — verhängt. 
Von der Verhängung einer Strafe — abgesehen von der Strafe unter Ziffer 1 — ist im Klassen- 
buch Vormerkung zu machen; Schularrest über eine Stunde ist dem Anstaltsvorstand anzuzeigen. 
Weitere als die vorstehend aufgeführten Strafen sind nicht zulässig; insbesondere ist jede 
körperliche Einwirkung auf die Schüler untersagt (siehe § 35). 
832. 
Der Schularrest besteht in dem Zurückbehalten eines Schülers in einem Schullokal 
bei angemessener Beschäftigung desselben unter Aufsicht eines Lehrers. Er kommt wesentlich 
in den vier unteren Jahrgängen zur Anwendung. 
Bei Ansetzung desselben ist darauf zu achten, daß die zur Erholung nötige Mittagspause 
frei bleibt. 
Wenn der Arrest eine Stunde übersteigt, oder wenn er in die Abendzeit fällt, ist den 
Eltern oder Fürsorgern des Schülers Kenntnis davon zu geben. 
Die Karzerstrafe besteht in der Absonderung des Schülers in einem verschlossenen 
Raum. Sie wird nur gegen Schüler der sechs oberen Jahrgänge angewendet und kann von 
einem anderen Lehrer als dem Klassenvorstand nur im Benehmen mit diesem beantragt werden. 
Von der Verhängung einer Karzerstrafe ist den Eltern oder Fürsorgern des Schülers 
Nachricht zu geben. 
Der Vollzug der Strafe kann, damit dem Schüler die nötige Zeit zum Besuch des 
Unterrichts und zur Erholung über den Mittag bleibt, in schicklichen Abteilungen erfolgen. 
Der Vollzug der Arreststrafe ist durch den Klassenlehrer, derjenige der Karzerstrafe durch 
den Anstaltsvorstand zu überwachen. 
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