56 VII.
Die Erhebung einer Gebühr für die Vollziehung der Arrest= und Karzerstrafen findet
nicht statt.
§ 33.
Wenn wegen fortgesetzt ordnungswidrigen Benehmens die Entfernung eines Schülers von
der Anstalt wünschenswert erscheint, so ist demselben die Ausweisung anzudrohen.
Die Ausweisungsandrohung ist eine selbständige Strafe, die von der Lehrer-
konferenz ausgesprochen wird; gleichzeitig mit ihr kann auf Karzerstrafe erkannt werden. Von
ihrem Ausspruch ist den Eltern oder Fürsorgern des Schülers Nachricht zu geben.
34.
Wenn diese Strafe fruchtlos bleibt und der Schüler sich in der Folge neuer Zuwider-
handlungen gegen die Schulordnung schuldig macht, die seine Unverbesserlichkeit dartun, oder
wenn die Vergehungen eines Schülers von vornherein schwerer, insbesondere wenn sie derart
sind, daß die Belassung in der Anstalt eine Gefahr für das Wohl der übrigen Schüler
bedeuten würde, kann die Ausweisung beschlossen werden.
Dieselbe bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Beirates. Zu diesem
Zweck übermittelt der Anstaltsvorstand sofort nach der Beschlußfassung der Lehrerkonferenz
die hierüber gefertigte Aufzeichnung nebst den in der Sache erwachsenen Akten dem Vorsitzenden
des Beirates.
Stimmt der Beirat der Ausweisung zu, so ist diese sofort zu vollziehen und der Ober-
schulbehörde Anzeige hierüber zu erstatten.
Andernfalls — wenn der Beirat seine Zustimmung versagt —, so ist vor der Eröffnung
und dem Vollzuge des Ausweisungsbeschlusses die Entscheidung der Oberschulbehörde ein-
zuholen. Zu diesem Behuf legt der Vorsitzende des Beirats die Akten an die genannte
Behörde — unter gleichzeitiger entsprechender Mitteilung hierüber an den Anstaltsvorstand —
unmittelbar vor.
In dringenden Fällen, namentlich zur Vermeidung einer sittlichen Gefährdung der Mit-
schüler, kann durch die Lehrerkonferenz die einstweilige Entfernung eines Schülers vom
Unterricht verfügt werden. Von dieser Maßregel ist dem Beirat zugleich mit der Ubersendung
der Akten über die Ausweisung Mitteilung zu machen.
In Rücksicht auf die schweren Folgen der Ausweisung — auch für die Eltern eines
Schülers — soll von dieser schwersten Schulstrafe nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn
nach der Natur des Vergehens eine andere Strafe ausgeschlossen erscheint.
Von der Ausweisung ist den Eltern oder Fürsorgern des Schülers Nachricht zu geben.
Den ausgewiesenen Schülern steht es frei, an einer andern Anstalt um Wiederaufnahme
nachzusuchen.
Die Ausweisung kann, wenn sie wegen entehrender oder sonst grober sittlicher Vergehungen
erkannt ist, von der Oberschulbehörde auf Antrag der Lehrerkonferenz oder von Amts wegen
auf alle Mittelschulen ausgedehnt werden.