Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

Nr. VIII. 61 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 28. März 1904. 
Inhalt. 
« Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: 
die Anerkennung der in Baden erworbenen Prüfungszeugnisse für das Lehramt an höheren Schulen in anderen Bundes- 
staaten betreffend; des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Vollzugsverordnung zum Jagdgesetze 
betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 8. März 1904.) 
Die Anerkennung der in Baden erworbenen Prüfungszeugnisse für das Lehramt an höheren Schulen 
in anderen Bundesstaaten betreffend. 
Die zwischen der Großherzoglich Badischen und der Königlich Preußischen Regierung ge- 
troffene Vereinbarung wegen gegenseitiger Anerkennung der Prüfungszeugnisse für das Lehr- 
amt an höheren Schulen — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1889 Nr. XVI Seite 106 und 
Verordnungsblatt des Großherzoglichen Oberschulrats 1889 Nr. VIII Seite 84 — bleibt auch 
nach Erlaß der landesherrlichen Verordnung, die Ordnung der Prüfung für das Lehramt 
an höheren Schulen vom 21. März 1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903 Nr. IX 
und Verordnungsblatt des Großherzoglichen Oberschulrats 1903 Nr. III), mit Bezug auf die 
durch diese Verordnung verkündigte neue Prüfungsordnung bestehen. Gleiche Vereinbarungen 
sind hinsichtlich dieser getroffen worden zwischen der Großherzoglich Badischen Regierung und 
den Regierungen des Königreichs und des Großherzogtums Sachsen, der sächsischen Herzogtümer 
sowie der Regierung von Elsaß-Lothringen. Vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg 
werden diese Zeugnisse auch fernerhin als vollgültig anerkannt werden. 
Karlsruhe, den 8. März 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Erb. 
Verordnung. 
(Vom 18. März 1904.) 
Die Abänderung der Vollzugsverordnung zum Jagdgesetze betreffend. 
Die diesseitige Verordnung vom 6. November 1886, den Vollzug des Jagdgesetzes be- 
treffend, wird im Benehmen mit den andern beteiligten Ministerien in nachstehenden Punkten 
geändert und ergänzt: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 9
	        
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