Nr. IX 67
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 31. März 1904.
Jnhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Gerichtsschreiberdienst und den Kanzleidienst bei Justizstellen betreffend.
Bekanntmachungen: des Miuistertums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend; des Ministeriums des
Jnnerun: die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 21. März 1904.)
Den Gerichtsschreiberdienst und den Kanzleidienst bei Justizstellen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
I. In § 1 Absatz 1 Ziffer 1 Unserer Verordnung vom 8. Juni 1889, den Gerichts-
schreiberdienst und den Kanzleidienst bei Justizstellen betreffend, werden die Worte:
„den fünften Jahreskurs “
ersetzt durch die Worte:
„den sechsten Jahreskurs
II. Die Bestimmung des letzten Absatzes in § 1 sowie in § 2 Absatz 2 daselbst die
Worte:
„...,, dder sind, wenn um Nachsicht gebeten wird, die diese begründenden Tat-
sachen anzugeben“
kommen in Wegfall.
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. März 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Schenkel. von Dusch.
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