Nr. X. 1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 14. April 1904.
Inhalt.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter-
richts: die Führung der Grund und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend; des Ministeriums des Innern:
den Fortbezug der Unfallreuten und die Gewährung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Ausländern betreffend; die
Schisfsahrt auf dem Untersee und auf dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen, insbesondere die Abänderung der Signal-
ordnung betressend.
Bekanntmachung.
(Vom 8. April 1904.)
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619)
ist in den Grundbuchbezirken Todtnauberg und Muggenbrunn im Amtsgerichtsbezirk
Schönau am 1. März 1904 in vollem Umfang in Kraft getreten.
Karlsruhe, den 8. April 1904.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch. Haunß.
Bekanntmachung.
(Vom 2. April 1904.)
Den Fortbezug der Unfallrenten und die Gewährung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei
Ausländern betreffend.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 1903 beschlossen,
die Bestimmungen über das Ruhen der Rente und über die Ausschließung des
Anspruchs auf Hinterbliebenenrente in § 94 Ziffer 2, § 21 des Gewerbe-Unfall-
versicherungsgesetzes sowie in § 37 Absatz 1, § 9 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes
für die Angehörigen des Königreichs der Niederlande außer Kraft zu setzen.
Die Außerkraftsetzung erfolgt mit der Maßgabe, daß die rentenberechtigten
Ausländer, solange sie sich nicht im Inland aufhalten, den vom Reichsversicherungs-
amt auf Grund des § 94 Ziffer 3 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes für In-
länder erlassenen Vorschriften zu genügen haben.
Karlsruhe, den 2. April 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Heil. E. Muser.
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Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904.