Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIII. 79 
Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württem- 
berg, des Großherzogtums Baden, des Großherzogtums Hessen, des Großherzogtums 
Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogtums 
Sachsen und der sächsischen Herzogtümer; 
2. das Herzoglich Braunschweigische Staatsministerium und das Ministerium für Elsaß- 
Lothringen. 
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Apotheker. 
82. 
Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die pharmazeutische Prüfung voll- 
ständig bestanden und den Bestimmungen über die Gehilfenzeit entsprochen hat. 
Der pharmazeutischen Prüfung hat die pharmazeutische Vorprüfung vorherzugehen. 
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation ist zu versagen, 
wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt 
endgültig durch die Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem die Zulassung nachgesucht wird; 
sie ist bindend für die übrigen in Betracht kommenden Zentralbehörden und diesen durch 
Vermittlung des Reichskanzlers mitzuteilen. 
I. Pharmazeutische Vorprüfung. 
§ 3. 
Die Prüfungskommissionen für die Vorprüfung bestehen aus einem höheren Medizinal- 
beamten als Vorsitzenden und zwei Apothekern, von denen tunlichst einer am Sitze der 
Kommission als Apothekenbesitzer ansässig sein soll. 
Der Sitz der Prüfungskommissionen wird von den Zentralbehörden der einzelnen Bundes- 
staaten bestimmt. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden für drei Jahre 
von derjenigen Behörde ernannt, welche die Aufsicht über die Apotheken an dem Sitze der 
Prüfungskommission führt. 
Für die Prüfung von Lehrlingen, welche von einem der prüfenden Apotheker ausgebildet 
worden sind, ist der Stellvertreter einzuberufen. 
84. 
Die Prüfungen werden in der zweiten Hälfte der Monate März, Juni, September und 
Dezember jeden Jahres an den von der Aufsichtsbehörde (8 3) festzusetzenden Tagen abgehalten. 
85. 
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 durch die Aussichts- 
behörde, in deren Bezirke die Lehrzeit beendet wird. Den Zulassungsantrag hat der ausbildende 
Apotheker spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats einzureichen; spätere Meldungen 
dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. 
14.
	        
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