Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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die Maschiuenkammer genügend groß und von den Kajüten und Laderäumen durch 
wasserdichte eiserne Schotten getrennt ist; 
die Treppen und Geländer auf Deck und außenseits gehörig sicher, die Offnungen auf 
Deck zu den Laderäumen, der Maschinenkammer rc. mit Vorkehrung zur Verhütung 
von Unglücksfällen ausreichend und — bei Raddampfern — die Türen zu den Rad- 
kasten gut verschließbar eingerichtet sind; 
die Verbindung zwischen der Kommandobrücke (Steuerstuhl) und dem Maschinenraume 
zuverlässig und neben dem Sprachrohr bei größeren Dampfschiffen eine weitere Ein- 
richtung (Telegraph, Klingelzug 2c.) zur Verständigung zwischen Führer und Maschinisten 
vorhanden ist; 
. die vorgeschriebenen Kesselpapiere an Bord und in Ordnung sind, über deren Befund 
ein Vermerk in die Untersuchungsverhandlung aufzunehmen ist. 
Kastenschiffe, in welchen Petroleum oder dessen Destillationsprodukte befördert werden, 
müssen 
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aus Eisen gebaut sein und den nachstehenden Anforderungen genügen: 
das Schiffsgefäß und die Kasten (Laderäume) müssen vollkommen undurchlässig und 
über jeder Abteilung des Laderaumes muß ein dicht verschließbares Mannloch angebracht 
sein; die Nietung muß durchweg sehr sorgfältig ausgeführt sein; 
. zwischen Kajütenräumen und Kasten muß ein Zwischenraum von wenigstens 0,5 in 
Weite vorhanden sein. Beträgt dieser Abstand weniger als 1 m, so muß der Kajüten- 
raum mittelst einer undurchlässigen eisernen (stählernen) Schotte gegen den Kasten 
abgeschlossen sein; 
Poller, Masten und Ausrüstungsstücke müssen so angebracht sein, daß durch deren Gebrauch 
die Kastenwandungen nicht undicht werden können; 
Wandungen und Decken der Kasten müssen aus Eisen oder Stahl hergestellt sein; 
der Fassungsraum eines Kastens darf 150 ebm nicht überschreiten; 
. die Kasten dürfen unter sich je durch eine Offnung oder Röhre von höchstens 200 qem 
lichte Weite, die von Deck aus geschlossen werden kann, verbunden sein. Die Kuppel- 
ungen der Röhren müssen in Kasten oder Trommeln abgeschlossen sein; 
die Kasten müssen eine wirksame Oberflächenventilation haben, wobei die Ventilatoren, 
durch Rippen gedeckt und mit Davyscher Gaze versehen sein sollen; 
das Schiff muß mit hölzernem überdeck versehen sein, welches so eingerichtet sein soll, 
daß genügend frische Luft zwischen dem eisernen (stählernen) und hölzernen Deck sich 
bewegen kann; 
die Schornsteine der Kambüsen müssen mit Funkenfängern versehen sein; 
die Schiffswand muß oberhalb der Wasserlinie einen um das ganze Fahrzeug laufenden 
hellblauen Anstrich von 30 cm Höhe haben; 
. zum Anlegen müssen Ketten oder Drahtseile vorhanden sein, deren zur Festlegung am 
Lande dienende Enden behufs rascher Freimachung des Schiffes mit einem Hansseil 
oder einer anderen sofort lösbaren Einrichtung versehen sind. 
12.
	        
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