106 V.
Bekanntmachung.
(Vom 18. März 1905.)
Die Beförderung von Petroleum und dessen Destillationsprodukten in Kastenschiffen auf dem Rhein betreffend.
Nachdem die Regierungen der Rheinuferstaaten den von der Zentralkommission für die
Rheinschiffahrt in deren außerordentlicher und ordentlicher Sitzung von 1904 beschlossenen
polizeilichen Vorschriften über die Beförderung von Petroleum und dessen Destillationsprodukten
in Kastenschiffen auf dem Rhein die Genehmigung erteilt haben, veröffentlichen wir dieselben
nachstehend mit dem Anfügen, daß sie mit dem 1. April d. J. in Wirksamkeit treten.
Karlsruhe, den 18. März 1905.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Schmidt.
Polizeiliche Vorschriften über die Beförderung von Petrolcum und dessen
Destillationsprodukten in Kastenschiffen auf dem Rhein.
1.
Petroleum und dessen Destillationsprodukte dürfen in offenem Zustande in Kastenschiffen
nur dann befördert werden, wenn ihr spezifisches Gewicht bei 17,5“ Celsius mehr als 0,68
beträgt.
8 2.
Kein Laderaum (Kasten) darf auf mehr als 98, des Raumes, welchen er einschließlich
seines etwaigen Domes oder sonstigen Ausdehnungsraumes enthält, gefüllt werden.
Auf beladenen Kastenschiffen darf außer in den unteren Kajüten (Roüf) weder Feuer noch
offenes Licht gehalten noch geraucht werden.
Beim Laden und Löschen darf überhaupt nicht geraucht, auf den Fahrzeugen und in der
Nähe des Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht noch offenes Licht gebraucht werden.
Auch dürfen auf den Fahrzeugen weder Sprengstoffe noch leicht entzündbare Gegenstände
vorhanden sein.
8 4.
Die Verwendung von Kraftmaschinen ist auf beladenen Kastenschiffen nicht gestattet.
8 5.
Die Schornsteine der Kambüsen müssen fortwährend mit Funkenfängern versehen sein.
Der zwischen Kajütenraum und angrenzendem Kasten befindliche, undurchlässige Zwischen
raum muß bei beladenen Schiffen stets mit Wasser gefüllt sein.