V. 107
86.
Kastenschiffe müssen oberhalb der Wasserlinie mit einem um das ganze Schiff laufenden
30 em breiten, hellblauen Anstrich versehen sein und, wenn sie beladen sind, bei Tag eine
blaue Flagge mit einem großen weißen F (lateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue Laterne
führen. Diese müssen mindestens 4 über Bord am Maste oder an einer Stange befestigt sein.
87.
In Schleppzügen darf hinter einem beladenen Kastenschiffe kein anderes Fahrzeug geführt
werden. Der Abstand zwischen Schleppboot und Kastenschiff muß mindestens 50 m betragen.
8 8.
Vorbehaltlich der für Häfen, Lade-, Lösch= und Liegeplätze geltenden besonderen Vor-
schriften dürfen auf dem Strome und an den Ufern Kastenschiffe nur an den dazu von der
zuständigen Polizeibehörde bestimmten Stelle gefüllt und geleert werden.
§ 9.
Die für beladene Kastenschiffe geltenden Vorschriften sind auch dann noch zu beobachten,
wenn deren flüssige Ladung zwar gelöscht ist, deren Räume aber noch nicht dermaßen gereinigt
und gelüftet sind, daß keine schädlichen Gase mehr vorhanden sind.
8 10.
Der Führer eines beladenen Kastenschiffes hat die Schiffsmannschaft und alle, welche mit
Laden und Löschen desselben beschäftigt sind, auf die Feuergefährlichkeit der Ladung und der
zur Sicherung erlassenen Vorschriften aufmerksam zu machen.
8 11.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen der in Artikel 32 der
revidierten Rheinschiffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 vorgesehenen Strafe.
Die Verordnung vom 13. Februar 1890, den Erlaß polizeilicher Vorschriften für die
Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen auf dem Rhein betreffend, ist aufgehoben.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1902, die Beförderung feuer-
gefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörenden Gegenstände auf dem Rhein betreffend,
werden nicht berührt.
Die vorstehende Verordnung tritt am 1. April 1905 in Kraft.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.