Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

110 VI. 
Alle Rezepte müssen längstens innerhalb drei Tagen taxiert und sofort nach ihrer An- 
fertigung in ein Buch mit fortlaufenden Nummern eingetragen werden. Die entsprechende 
Nummer ist auf das Rezept und die Signatur der Gefäße mit dem Namen der Apotheke zu 
setzen. Nach erfolgter Zahlung sind die Rezepte dem Besteller zurückzugeben. 
834. 
Auf Arzneirechnungen, welche von öffentlichen Kassen oder milden Fonds zu zahlen sind, 
erleidet der Gesamtbetrag der Rechnung einen Abzug von 15 Prozent. 
Dieser Abzug hat auch einzutreten bei den in 8 32 Absatz 2 genannten Waren, sofern 
dieselben mit einem Aufschlag von 60 Prozent des Einkaufspreises berechnet wurden. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, unter besonderen, von ihm als zutreffend 
erachteten Voraussetzungen, ausnahmsweise die Gewährung eines höheren Abzugs als 15 Prozent 
anzuordnen. 
Ansätze für wiederholte Abgabe von Arzneien auf Rechnung der in Absatz 1 genannten 
Kassen erfordern stets schriftliche Anordnung des Arztes. 
Diese Bestimmungen finden auch auf solche Arzneirechnungen Anwendung, welche von 
Gemeindekrankenversicherungen, Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Baukrankenkassen und 
Innungskrankenkassen oder von Berufsgenossenschaften und den Anstalten für die Invaliden= 
versicherung zu bezahlen sind. 
Artikel 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1905 in Kraft. 
Karlsruhe, den 23. März 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Brombacher. 
Deutsche Arzneitaxe. 
1. Der Preis einer Arznei setzt sich zusammen 
a. aus dem Preise der zu ihrer Herstellung verwendeten Arzneimittel, welche der 
Apotheker entweder in fertigem Zustande bezieht oder auf Vorrat anfertigt, 
b. aus dem Preise der Bearbeitung und Herrichtung der Arzneimittel einschließlich der 
Gefäße nach Maßgabe der im Einzelfalle gegebenen Vorschriften zur Abgabe an 
das Publikum.
	        
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