116 VI.
d. Kruken:
graue oder gelbe,
bis 200 g Inhalt das Stückmitt 10 H,
von mehr als 200 g bis 500 g g Inhalt das Stückmit 20 „
bei solchen von mehr als 500 g für je 500 g des Inhalts mehr mit. 10 „
weiße, bis 50 g Inhalt das Stick mit 15 „
von mehr als 50 g Inhalt bis 100 g Inhalt das Stück mit 20 „
von mehr als 100 8 Inhalt bis 200 g Inhalt das Stück mit. 30 „
von mehr als 200 g Inhalt bis 300 g Inhalt das Stück mit 50 „
von mehr als 300 g= Juhalt bis 400 g Inhalt das Stück mit 60 „
von mehr als 400 g Inhalt bis 500 g Inhalt das Stück mit. 75 „
e. Pappschachteln: das Stück bis 100 g Inhalt iit . . ... 10 „
„ „ von mehr als 100 g bis 200 g Inhalt mit 20 „
größere das Stück.it 30 „
t. Pulverkästchen: für 1 bis 10 Pulver das Stück mit 10 „
für mehr als 10 Pulver das Stückllllitt 20
14. Für die Berechnung des Gefäßes (abgesehen von Nr. 13 zu t) ist das Gewicht der
darin enthaltenen Arznei maßgebend.
Werden jedoch Gläser und Kruken zur Aufnahme trockener Stoffe verwendet, so wird
der Preis der Gefäße nach ihrem Fassungsvermögen an destilliertem Wasser berechnet.
15. Werden verwendbare reine Gläser, Kruken, Schachteln oder Pulverkästchen bei Wieder-
holungen zur Aufnahme der Arznei in die Apotheke gesandt, so ist dafür der volle Preis
abzurechnen.
16. Der Preis der Arznei ist durch Zusammenzählen der einzelnen Ansätze zu ermitteln.
Dabei ist der Preis, wenn er 1.2 nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, daß 1 bis 45
auf 5 J und 6 bis 9 J auf 10 H erhöht werden; wenn er jedoch 1 4 übersteigt, so
werden 1 bis 4 J auf 0 J, 6 bis 9 F auf 5 J herabgesetzt.
17. Bei der Abgabe von Arzneien auf Kosten von öffentlichen Anstalten und Kassen und
von solchen Vereinen und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen, sowie bei der
Abgabe von Tierarzneien dürfen Pulverkästchen, Pappschachteln, Gläser mit eingeriebenen Glas-
stöpseln (einschließlich Tropfgläser) und feste Deckel jeder Art zu Salbenkruken, sowie weiße
Kruken nur berechnet werden, wenn ihre Verwendung im ärztlichen Rezept angeordnet ist.
Jedoch sind bei der Abgabe von abgeteilten Pulvern oder von Pastillen, welche Mittel der
Tabelle 1 des Arzneibuchs, Opium oder dessen Alkaloide oder Chloralhydrat enthalten, Pulver-
kästchen oder Pappschachteln stets zu verwenden und zu berechnen, soweit das Arzneibuch nicht
andere Bestimmungen enthält. Bei der Abgabe von Augensalben ist die Verwendung und
Berechnung weißer Kruken mit Deckel zulässig.
18. Die in der Preisliste ausgenommenen Preise für Serum antidiphthericum und
Tuberculinum Kochi verstehen sich einschließlich der zur Abgabe erforderlichen Arbeiten und
der verwendeten Gefäße.