Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

VI. 117 
19. Homöopathische Arzneien werden einschließlich der darin enthaltenen Arzneimittel 
berechnet wie folgt: 
  
  
  
Gegenstand. Gewicht Preis 
H 
Urtinktueeeern bis zu 18 10 
»............... »» 5» 30 
» jedewcitcren............ 35·» 15 
„ zum äußerlichen Gebrauche 10 „ 15 
„ „ „ »...... 100» 100 
Verdüimungen.............. bis zu 5„, 25 
»......... über5)-»» 10„ 40 
„ jede weiteren 10 „ 15 
Verreibunegan ... bis zu 55r 30 
».......... überög»» 10» 50 
» jcdcweiteren............ 10» 25 
Streukügelhenn bis zu 5rt 30 
»........ .iiber5«(»»» 10» 50 
jede weiteren 10 „ 25 
Streukügelchen, unbefeuchtt . . 1 „„ 5 
........ 10» 15 
Milchzucker, präparierter . .... 1» 5 
„ »............. 10» 15 
  
Beträgt jedoch der Einkaufspreis mehr als die Hälfte dieser Preise, oder sind besondere 
Zusätze zu homöopathischen Arzneimitteln, wie destilliertes Wasser oder Weingeist, oder besonders 
verordnete Arbeiten zur Herstellung homöopathischer Arzneimittel erforderlich, so werden sie 
nach den Vorschriften von Nr. 8 bis 12 berechnet. Das Gleiche gilt von der Herrichtung 
zur Abgabe (Dispensation) sowie hinsichtlich der verwendeten Gefäße (Nr. 13). 
20. Der Preis der Arznei ist mit seinen Einzelansätzen auf dem Rezepte zu vermerken. 
21. Wenn auf dem Rezept Angaben fehlen, welche die Preisberechnung beeinflussen, 
müssen sie vom Apotheker hinzugefügt werden. Wird z. B. bei einer Pillenmasse eine dem 
Apotheker anheimgestellte Menge irgend eines Mittels zugesetzt, so ist sie auf dem Rezepte 
zu vermerken. 
22. Bei der Abgabe fabrikmäßig hergestellter Zubereitungen, welche nur in fertiger Auf- 
machung (Originalpackung) in den Handel kommen, ist ein Zuschlag von 60 Prozent zu dem 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905.
	        
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