Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

118 VI. 
Ankaufspreise zuzurechnen, sofern nicht ein höherer Verkaufspreis vom Hersteller festgesetzt ist. 
Depeschengebühr, Porto, Zoll u. s. w. darf der Apotheker dann in Anrechnung bringen, wenn 
ihm derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden sind und der Besteller auf solche 
vorher hingewiesen worden war. 
Sind derartige fabrikmäßig hergestellte Arzneizubereitungen in kleineren Mengen verordnet, 
als die fertige Aufmachung enthält, so ist außer der Herrichtung zur Abgabe (Dispensation) 
und dem etwa erforderlichen Gefäße das Doppelte des Einkaufspreises zu berechnen. 
23. Bei der Verabfolgung von Arzneien während der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr 
morgens ist der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr bis zu 50 ( zu erheben (Nachttaxe).
	        
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