Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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IV Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können 
bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
v Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennig- 
betrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
810. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung und 
der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort 
„dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache 
Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Tele- 
gramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine Gebühr 
von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag 1 4 50 C bz. von 
90 Pfennig erhoben (vergl. § 9). Der im § 9 unter uu angegebene Zuschlag für die 
bei einer Eisenbahnstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie 
für gewöhnliche Telegramme zur Erhebung. 
  
11. 
I Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, voraus- 
bezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer 
Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
I1. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in die Urschrift, und 
zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „RD)“, eintretenden Falles 
unter Beifügung einer Angabe über die vorausbezahlte Wortzahl, niederzuschreiben und 
den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu! gezogenen Grenze 
zu entrichten. Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die Gebühr eines 
gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine drin- 
gende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der 
Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „RPD)“ vor die 
Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms 
von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
im Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, 
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimm- 
ung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, un- 
entgeltlich aufzugeben. 
IV Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth des für 
dasselbe vorausbezahlten Betrages übersteigt, so ist das Mehr der Gebühr baar zu ent- 
Dringende 
Telegramme. 
Bezahlte 
Antwort.
	        
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