Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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enthaltenden  Front  von  der  gegenüberliegenden  Straßenbegrenzung  mindestens
10  m  betragen.

Das  Gebände  darf  gegen  die  Nachbargrenzen  nur  an  denjenigen  Teilen
der  Umfassungswände  Tür=  oder  Fensteröffnungen  erhalten,  welche  von  der
Nachbargrenze  oder  von  anderen  Bauten  auf  demselben  Grundstück  mindestens
6  m  entfernt  bleiben.

§  62.  Für  Versammlungsräume,  welche  Teile  eines  im  übrigen  für
anderweite  Zwecke  bestimmten  Gebäudes  bilden,  kann  die  Anlage  besonderer
Flure  oder  Durchfahrten  vorgeschrieben  werden,  welche  mit  der  Straße  in
Verbindung  stehen  und  von  anderen  Teilen  desselben  Gebäudes  durch  massive
Wände  getrennt  werden  müssen.

§  63.  Versammlungsräume,  welche  mehr  als  2000  Personen  aufzunehmen
vermögen,  müüssen  nach  verschiedenen  Straßenzügen  hin  Ausgänge  erhalten.
Von  dieser  Forderung  kann  jedoch  Abstand  genommen  werden,  wenn  zwischen
den  Hauptausgängen  aus  den  Versammlungsräumen  und  einer  öffentlichen
Straße  Vorplätze,  Gärten  oder  Höfe  von  solchen  Abmessungen  liegen,  daß
sie  die  gesamte  Personenzahl  bei  Annahme  von  4  Personen  auf  1  qm  Grundfläche
  aufzunehmen  vermögen.

§  64.  Die  Umfassungswände  und  die  inneren  Wände,  soweit  sie  Durchfahrten,
  Flure,  Treppen  und  Versammlungssäle  umschließen,  sind  in  der
egel  massiv  oder  unverbrennlich  herzustellen.  Hölzerne  Fachwerkskonstruktionen
sind  zulässig,  falls  die  Gefache  ausgemauert  werden.
Das  äußere  Deckmaterial  der  Dächer  muß  gegen  Uebertragung  eines
Feuers  von  außen  her  sicheren  Schutz  gewähren.
Die  vorgeschriebenen  Treppen  (§  71)  müssen  in  besonderen  Treppenräumen
  liegen  und  letztere  Decken  aus  unverbrennlichem  Material  erhalten.
Etwaige  die  Decken  der  Säle  durchbrechende  Lüftungsöffnungen  oder
Oberlichter  müssen  mit  unverbrennlichen,  über  die  Dachfläche  hinausgeführten
Einfassungen  versehen  werden.  Unterhalb  der  äußeren  Oberlichter  sind
Drahtnetze  anzubringen.
§  65.  Die  Einrichtung  von  Lagerräumen  für  feuergefährliche  Stoffe,
von  Fabriken  oder  Werkstätten  für  feuergefährliche  Betriebe  über  oder  unter
Versammlungsräumen  ist  verboten.  Auch  dürfen  derartige  Räume  nicht  mit
den  für  die  Versammlungsräume  dienenden  Korridoren,  Treppen,  Fluren
oder  Durchfahrten  in  Verbindung  stehen.
§  66.  Der  Fußboden  eines  Versammlungsraumes  darf  nicht  höher  als
12  m  über  der  Straße  liegen.
Ueber  einem  Saalparkett  sind  höchstens  zwei  Galerien  übereinander
zulässig.
§  67.  Wird  in  einem  Versammlungsraum  die  dauernde  Einrichtung
von  Sitzen  beabsichtigt,  so  muß  die  Breite  eines  Sitzes  mindestens  50  cm
und  der  Abstand  der  Sitzreihen  wenigstens  90  cm  betragen.
Bei  Anordnung  von  Klappsitzen  und  bei  befestigten  Bänken  kann  der
Abstand  der  Reihen  auf  80  cm  ermäßigt  werden.
Die  Zahl  der  Sitze  in  ununterbrochener  Reihe  neben  einem  Seitenoder
  Zwischengang  darf  im  Saalparkett  14,  auf  Galerien  12  nicht  übersteigen.

Für  Stehplätze  dürfen  höchstens  3  Personen  auf  1  qm  Grundfläche  gerechnet
  werden.  ·
Die  Breite  der  Gänge  innerhalb  des  Saalparketts  und  auf  Galerien
muß  mindestens  90  cm  betragen  und  ist  im  übrigen  nach  dem  erhälmis
von  1  m  für  120  Personen  zu  bemessen.