Nr. VIII. 183
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 13. April 1905.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: das Abdeckereiwesen betressend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: das Abdeckereiwesen betreffend:
des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Dienstaussicht und das Verfahren in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
Das Abdeckereiwesen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir zum Vollzug des § 11 des Gesetzes vom 3. Juni 1899, betreffend
das Abdeckereiwesen (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 155), beschlossen und verordnen
wie folgt:
(Vom 30. März 1905.)
Einziger Paragraph.
Die 8§ 1 bis 10 des Gesetzes vom 3. Juni 1899, betreffend das Abdeckereiwesen, treten
in den zu einem Abdeckereiverbande zusammengeschlossenen Amtsbezirken und Gemeinden an
demjenigen Tage in Kraft, an welchem die Abdeckerei (§ 2) oder die Anstalt zur Unschädlich-
machung und nutzbringenden Verarbeitung von Tierkadavern (§ 3 Absatz 4) erstmals in Betrieb
gesetzt oder die Gemeinde oder der Amtsbezirk dem Verbande angeschlossen wird.
Das Ministerium des Innern ist damit betraut, im Einzelfalle hiernach den Tag des
Inkrafttretens zu bezeichnen und bekannt zu machen.
Gegeben zu Kap Martin, den 30. März 1905.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
Schenkel.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 28