Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 199 
Besondere Stiftungsbehörden. 
82 
8 . 
1. Für die in § 1 Absatz 3 und 4 genannten — zu anderen als Volksschul- 
zwecken bestimmten — Stiftungen tritt an Stelle der dort bezeichneten regelmäßigen 
Stiftungsbehörden: 
1. ein nach den Bestimmungen der §§ 21 bis 28 des Stiftungsgesetzes und des 
§ 2 ff. der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1870 — Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Nr. XXXVII — zu bildender 
besonderer Stiftungsrat, 
wenn entweder die Stifter, oder die Augehörigen einer ausschließlich zum 
Stiftungsgenuß berechtigten Konfession, oder endlich der zur Verwaltung berufene 
Gemeinderat (Stadtrat) die Einsetzung eines solchen verlangen und letztere 
von den zuständigen Behörden — § 1 Ziffer 2 und § 8 Ziffer 3 der landesherr- 
lichen Vollzugsverordnung zum Stiftungsgesetz — als zulässig erkannt wird. 
2. Außerdem können 
2. bei Stiftungen dieser Art, sofern sie ausschließlich dem Vorteile von Angehörigen 
bestimmter Familien gewidmet sind, die Stifter sich selbst oder einzelnen 
Mitgliedern der genußberechtigten Familien die Verwaltung des Stiftungsvermögens 
vorbehalten — § 7 und 8§ 36 bis 40 des Stiftungsgesetzes. Uber die Ein- 
weisung derselben in diese Funktion beschließen je nach den Zwecken der Stiftung 
die Oberschulbehörde oder der Verwaltungshof — § 6 Ziffer 1 der landesherr- 
lichen Vollzugsverordnung zum Stiftungsgesetz. 
3. Endlich bleiben 
3. unter den Voraussetzungen des § 8 des Stiftungsgesetzes — über deren Vorhanden- 
sein das zuständige Ministerium entscheidet — bei Stiftungen dieser Art, wenn 
sie schon vor Einführung des Gesetzes errichtet wurden, die von den 
Stiftern getroffenen besonderen Verwaltungsanordnungen auch fortan aufrecht 
erhalten. Es verbleibt somit unter diesen Voraussetzungen den von den Stiftern 
mit der Verwaltung solcher Stiftungen betrauten Personen oder Behörden auch 
fortan das Recht der Verwaltungsführung. 
Außerordentliche Mitglieder von Stiftungsbehörden. 
83. 
1. Unter den Voraussetzungen des 8 22 Absatz 2 des Gesetzes können bezüglich der zu 
anderen als Volksschulzwecken bestimmten weltlichen Ortsstiftungen die 
Stifter und die gesetzlich zur Verwaltung berufenen Behörden, sowie der statt dieser bestellte 
besondere Stiftungsrat — § 1 Absatz 3 und 4 und § 2 Ziffer 1 — beschließen, daß zu ihrer 
Verwaltung außer den Mitgliedern dieser Behörden auch ein oder zwei weitere durch ihre 
Berufsbildung dafür besonders geeignete Mitglieder beigezogen werden. 
29.
	        
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