IX. 199
Besondere Stiftungsbehörden.
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8 .
1. Für die in § 1 Absatz 3 und 4 genannten — zu anderen als Volksschul-
zwecken bestimmten — Stiftungen tritt an Stelle der dort bezeichneten regelmäßigen
Stiftungsbehörden:
1. ein nach den Bestimmungen der §§ 21 bis 28 des Stiftungsgesetzes und des
§ 2 ff. der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1870 — Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Nr. XXXVII — zu bildender
besonderer Stiftungsrat,
wenn entweder die Stifter, oder die Augehörigen einer ausschließlich zum
Stiftungsgenuß berechtigten Konfession, oder endlich der zur Verwaltung berufene
Gemeinderat (Stadtrat) die Einsetzung eines solchen verlangen und letztere
von den zuständigen Behörden — § 1 Ziffer 2 und § 8 Ziffer 3 der landesherr-
lichen Vollzugsverordnung zum Stiftungsgesetz — als zulässig erkannt wird.
2. Außerdem können
2. bei Stiftungen dieser Art, sofern sie ausschließlich dem Vorteile von Angehörigen
bestimmter Familien gewidmet sind, die Stifter sich selbst oder einzelnen
Mitgliedern der genußberechtigten Familien die Verwaltung des Stiftungsvermögens
vorbehalten — § 7 und 8§ 36 bis 40 des Stiftungsgesetzes. Uber die Ein-
weisung derselben in diese Funktion beschließen je nach den Zwecken der Stiftung
die Oberschulbehörde oder der Verwaltungshof — § 6 Ziffer 1 der landesherr-
lichen Vollzugsverordnung zum Stiftungsgesetz.
3. Endlich bleiben
3. unter den Voraussetzungen des § 8 des Stiftungsgesetzes — über deren Vorhanden-
sein das zuständige Ministerium entscheidet — bei Stiftungen dieser Art, wenn
sie schon vor Einführung des Gesetzes errichtet wurden, die von den
Stiftern getroffenen besonderen Verwaltungsanordnungen auch fortan aufrecht
erhalten. Es verbleibt somit unter diesen Voraussetzungen den von den Stiftern
mit der Verwaltung solcher Stiftungen betrauten Personen oder Behörden auch
fortan das Recht der Verwaltungsführung.
Außerordentliche Mitglieder von Stiftungsbehörden.
83.
1. Unter den Voraussetzungen des 8 22 Absatz 2 des Gesetzes können bezüglich der zu
anderen als Volksschulzwecken bestimmten weltlichen Ortsstiftungen die
Stifter und die gesetzlich zur Verwaltung berufenen Behörden, sowie der statt dieser bestellte
besondere Stiftungsrat — § 1 Absatz 3 und 4 und § 2 Ziffer 1 — beschließen, daß zu ihrer
Verwaltung außer den Mitgliedern dieser Behörden auch ein oder zwei weitere durch ihre
Berufsbildung dafür besonders geeignete Mitglieder beigezogen werden.
29.