Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

7. 
IX. 205 
wegen Kapitalaufnahmen zu anderen Zwecken als zur Schuldentilgung oder zur Be- 
streitung voranschlagsmäßiger Ausgaben, wenn das aufgenommene Kapital in der gleichen 
Rechnungsperiode aus laufenden Einnahmen wieder getilgt wird. 
Ferner bedürfen der Genehmigung dieser Behörden: 
alle neuen Festsetzungen über die Bezüge von Stiftungsbeamten mit den in § 18 
Ziffer 8 bezeichneten Ausnahmen und die Anträge wegen Gewährung von Bausch- 
vergütungen an Stelle der den Mitgliedern der Stiftungsbehörden für auswärtige 
Dienstgeschäfte zukommenden Tagsgebühren und Reisekostenvergütungen; 
alle Festsetzungen über Gehalte oder ständige Vergütungen an Mitglieder der Stiftungs- 
behörden. 
Genehmigung des Bezirksamts. 
18. 
Der Genehmigung des Bezirksamts bedürfen: 
1. 
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der Voranschlag und die Beschlüsse der Stiftungsbehörden wegen nachträglicher Er- 
höhung von Voranschlagssätzen und Aufnahme neuer Sätze unter den Ausgabeunter- 
abschnitten des Voranschlags; 
die Wahl einer anderen als der in § 42 vorgeschriebenen Formen für Miete und Pacht 
von Grundstücken der Stiftung und für Veräußerung von Grundstücken, wenn der 
Wert 3.000 K nicht übersteigt; 
3. Abweichungen von den vorgeschriebenen Formen für die Vergebung der Arbeiten und 
Lieferungen zu Neubauten, außergewöhnlichen Ausbesserungen oder Erneuerungen —§46; 
die Anlage von Stiftungsgeldern auf Hypotheken an außerhalb Badens gelegenen 
Grundstücken (§ 62 Ziffer 2); 
. die Beschlüsse der Stiftungsbehörden über Forderungsnachlässe in Beträgen bis zu 
— 
bl die Veräußerung, Vertauschung und Verpfändung von Stiftungsvermögen, wenn der 
Wert 3.000 + nicht übersteigt; 
die Erwerbung von Grundstücken in Zwangsversteigerungen zur Abwendung von 
Kapitalverlusten, wenn das Gebot nicht mehr als 3000 6 beträgt; 
n leue Festsetzungen und Erhöhungen der Bezüge von Beamten kleinerer Stiftungen bis 
zum Jahresbetrag von 60 +& für einen einzelnen Beamten; 
9. der Abschluß von Verpfründungsverträgen. 
Geschäftsordnung für die Stiftungsbehörden. 
19. 
Die Stiftungsbehörden behandeln die Geschäfte in den Formen, welche in §§ 52, 54 bis 56 
der Gemeinde= beziehungsweise Städteordnung für die Verhandlungen und Beschlußfassungen 
der Gemeinderäte beziehungsweise Stadträte vorgeschrieben sind. 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1305. 30
	        
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