7.
IX. 205
wegen Kapitalaufnahmen zu anderen Zwecken als zur Schuldentilgung oder zur Be-
streitung voranschlagsmäßiger Ausgaben, wenn das aufgenommene Kapital in der gleichen
Rechnungsperiode aus laufenden Einnahmen wieder getilgt wird.
Ferner bedürfen der Genehmigung dieser Behörden:
alle neuen Festsetzungen über die Bezüge von Stiftungsbeamten mit den in § 18
Ziffer 8 bezeichneten Ausnahmen und die Anträge wegen Gewährung von Bausch-
vergütungen an Stelle der den Mitgliedern der Stiftungsbehörden für auswärtige
Dienstgeschäfte zukommenden Tagsgebühren und Reisekostenvergütungen;
alle Festsetzungen über Gehalte oder ständige Vergütungen an Mitglieder der Stiftungs-
behörden.
Genehmigung des Bezirksamts.
18.
Der Genehmigung des Bezirksamts bedürfen:
1.
—
vi
—
S
—1
W
der Voranschlag und die Beschlüsse der Stiftungsbehörden wegen nachträglicher Er-
höhung von Voranschlagssätzen und Aufnahme neuer Sätze unter den Ausgabeunter-
abschnitten des Voranschlags;
die Wahl einer anderen als der in § 42 vorgeschriebenen Formen für Miete und Pacht
von Grundstücken der Stiftung und für Veräußerung von Grundstücken, wenn der
Wert 3.000 K nicht übersteigt;
3. Abweichungen von den vorgeschriebenen Formen für die Vergebung der Arbeiten und
Lieferungen zu Neubauten, außergewöhnlichen Ausbesserungen oder Erneuerungen —§46;
die Anlage von Stiftungsgeldern auf Hypotheken an außerhalb Badens gelegenen
Grundstücken (§ 62 Ziffer 2);
. die Beschlüsse der Stiftungsbehörden über Forderungsnachlässe in Beträgen bis zu
—
bl die Veräußerung, Vertauschung und Verpfändung von Stiftungsvermögen, wenn der
Wert 3.000 + nicht übersteigt;
die Erwerbung von Grundstücken in Zwangsversteigerungen zur Abwendung von
Kapitalverlusten, wenn das Gebot nicht mehr als 3000 6 beträgt;
n leue Festsetzungen und Erhöhungen der Bezüge von Beamten kleinerer Stiftungen bis
zum Jahresbetrag von 60 +& für einen einzelnen Beamten;
9. der Abschluß von Verpfründungsverträgen.
Geschäftsordnung für die Stiftungsbehörden.
19.
Die Stiftungsbehörden behandeln die Geschäfte in den Formen, welche in §§ 52, 54 bis 56
der Gemeinde= beziehungsweise Städteordnung für die Verhandlungen und Beschlußfassungen
der Gemeinderäte beziehungsweise Stadträte vorgeschrieben sind.
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1305. 30