Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 213 
3. Der Veräußerung und Verpachtung landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes sind die 
für Veräußerung und Verpachtung domänenärarischer Grundstücke geltenden Bedingungen zu 
grunde zu legen. (Verordnungsblatt der Domänendirektion 1894 Nr. 21.) 
4. Abweichungen von dieser Form bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, welche 
in Bezug auf Veräußerungen, wenn der Grundstückswert 3000 übersteigt, von den 
oberen Aufsichtsbehörden, in Bezug auf andere Veräußerungen und auf Verpachtungen 
aber vom Bezirksamt zu erteilen ist (§ 18 Ziffer 2) und vor dem Vollzuge erwirkt werden muß. 
Veräußerung des beweglichen Stiftungsvermögens. 
* 43. 
Auch für die Veräußerung beweglichen Stiftungsvermögens gilt die öffentliche Versteigerung 
und das schriftliche Angebot als Regel, von welcher nur ausnahmsweise und aus besonderen 
im Sitzungsprotokolle anzuführenden Gründen abgegangen werden darf. 
Neubauten und sonstige Banausführungen, Arbeiten und Lieferungen. 
8 44. 
Für Neubauten und sonstige Bauausführungen haben die Stiftungsbehörden in der Regel 
Kostenüberschläge aufstellen zu lassen, welche in wichtigeren Fällen durch die Bezirksbauinspektion 
oder andere Sachverständige geprüft werden sollen. 
8 45. 
1. Kann der Aufwand für solche Bauausführungen nicht aus den ordentlichen Einkünften 
der Stiftung bestritten werden, so ist dazu, wenn eigentliche Neubauten, außergewöhnliche 
Ausbesserungen oder Erneuerungen in Frage stehen, vor dem Beginne die Genehmigung der 
obern Aufsichtsbehörde (§ 17 Ziffer 3) einzuholen, zu diesem Ende die Notwendigkeit oder 
Nützlichkeit des Unternehmens darzulegen und auch anzugeben, welche Mittel dafür verwendet 
werden sollen. 
2. Auch zu kleineren Bauherstellungen bedarf es der vorgängigen Genehmigung der 
oberen Aufsichtsbehörden alsdann, wenn die Mittel zu ihrer Ausführung dem Grundstocke 
entnommen oder durch Anlehen beschafft werden müssen — § 17 Ziffer 2 und 7. 
§ 46. 
1. Kommt es zur Ausführung des Baues, so sind — in wichtigeren Fällen unter Zu- 
ziehung der Bezirksbauinspektion oder anderer Sachverständigen — genau die Bedingungen 
festzustellen, unter welchen die Arbeiten und Lieferungen, sei es an einen Hauptunternehmer 
oder an einzelne Gewerbtreibende, vergeben werden sollen. 
2. Die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen hat unter Anwendung der für das 
staatliche Verdingungswesen geltenden Grundsätze im Wege öffentlicher Versteigerung oder des 
schriftlichen Angebots zu geschehen, und es darf davon nur aus besonderen Gründen und, so- 
Gesetzes und Verordnungsblat! 1905 31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.