IX. 213
3. Der Veräußerung und Verpachtung landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes sind die
für Veräußerung und Verpachtung domänenärarischer Grundstücke geltenden Bedingungen zu
grunde zu legen. (Verordnungsblatt der Domänendirektion 1894 Nr. 21.)
4. Abweichungen von dieser Form bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, welche
in Bezug auf Veräußerungen, wenn der Grundstückswert 3000 übersteigt, von den
oberen Aufsichtsbehörden, in Bezug auf andere Veräußerungen und auf Verpachtungen
aber vom Bezirksamt zu erteilen ist (§ 18 Ziffer 2) und vor dem Vollzuge erwirkt werden muß.
Veräußerung des beweglichen Stiftungsvermögens.
* 43.
Auch für die Veräußerung beweglichen Stiftungsvermögens gilt die öffentliche Versteigerung
und das schriftliche Angebot als Regel, von welcher nur ausnahmsweise und aus besonderen
im Sitzungsprotokolle anzuführenden Gründen abgegangen werden darf.
Neubauten und sonstige Banausführungen, Arbeiten und Lieferungen.
8 44.
Für Neubauten und sonstige Bauausführungen haben die Stiftungsbehörden in der Regel
Kostenüberschläge aufstellen zu lassen, welche in wichtigeren Fällen durch die Bezirksbauinspektion
oder andere Sachverständige geprüft werden sollen.
8 45.
1. Kann der Aufwand für solche Bauausführungen nicht aus den ordentlichen Einkünften
der Stiftung bestritten werden, so ist dazu, wenn eigentliche Neubauten, außergewöhnliche
Ausbesserungen oder Erneuerungen in Frage stehen, vor dem Beginne die Genehmigung der
obern Aufsichtsbehörde (§ 17 Ziffer 3) einzuholen, zu diesem Ende die Notwendigkeit oder
Nützlichkeit des Unternehmens darzulegen und auch anzugeben, welche Mittel dafür verwendet
werden sollen.
2. Auch zu kleineren Bauherstellungen bedarf es der vorgängigen Genehmigung der
oberen Aufsichtsbehörden alsdann, wenn die Mittel zu ihrer Ausführung dem Grundstocke
entnommen oder durch Anlehen beschafft werden müssen — § 17 Ziffer 2 und 7.
§ 46.
1. Kommt es zur Ausführung des Baues, so sind — in wichtigeren Fällen unter Zu-
ziehung der Bezirksbauinspektion oder anderer Sachverständigen — genau die Bedingungen
festzustellen, unter welchen die Arbeiten und Lieferungen, sei es an einen Hauptunternehmer
oder an einzelne Gewerbtreibende, vergeben werden sollen.
2. Die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen hat unter Anwendung der für das
staatliche Verdingungswesen geltenden Grundsätze im Wege öffentlicher Versteigerung oder des
schriftlichen Angebots zu geschehen, und es darf davon nur aus besonderen Gründen und, so-
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