Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 225 
3. Abschnitt. 
Von der Rechnungsführung. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
Rechnungsjahr und Rechnungsperiode. 
§ 82. 
Das Rechnungsjahr ist der Regel nach das Kalenderjahr. Von den oberen Aufsichts- 
behörden kann für einzelne Stiftungen dasselbe auch anders bestimmt und folgeweise auch der 
Zeitpunkt für die Rechnungsvorlage (§§ 143 und 144) und für die Aufstellung und Vorlage 
des Voranschlags (§8 67 und 72) geändert werden. 
g 83. 
1. Für Stiftungen, welche eine laufende jährliche Roheinnahme von 2000 6. und darüber 
haben, ist jedes Jahr, 
für Stiftungen mit einer jährlichen Roheinnahme von weniger als 2000 und mindestens 
1000 + alle zwei Jahre, 
für Stiftungen mit kleinerer Roheinnahme alle drei Jahre 
Rechnung abzulegen. 
2. Es erstreckt sich also die Rechnungsperiode entweder auf ein, zwei oder drei Kalender- 
jahre; darnach werden die Rechnungen und die Stiftungen selbst in Rechnungen und 
Stiftungen I., II. und III. Klasse eingeteilt. 
Gegenstand der Rechnungsführung. 
8 84. 
Gegenstand der Rechnungsführung sind die Einnahmen und Ausgaben der Stiftungen in 
Geld und Naturerzeugnissen. 
8 85. 
1. Die Einnahmen und Ausgaben in Geld werden in der Reichswährung ausgedrückt. 
2. Einnahmen und Ausgaben in Naturerzeugnissen sind nach der Reichsmaß= und Gewichts- 
ordnung zu bezeichnen. 
3. Bruchteile von Pfennigen der Reichswährung werden zu einem Pfennig berechnet, wenn 
sie einen halben Pfennig oder mehr betragen. 
4. Bruchteile unter diesem Betrage werden nicht gerechnet. 
5. Bei Einnahmen und Ausgaben, welche in Teilbeträgen vollzogen werden, findet die 
Ausgleichung der Bruchteile auf den letzten Zeitabschnitt statt. 
6. Bei Grundzinsen und sonstigen Leistungen, die später zur Ablösung gelangen können, 
sind in der Rechnung auch kleinere Bruchteile, jedoch nicht im Soll der Einnahme und 
Ausgabe, sondern innerhalb Linie anzugeben.
	        
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