IX. 231
Berichtigung der Einträge im Kasseubuch.
§ 108.
1. Die Zahlen der im Kassenbuch eingetragenen Einnahmen oder Ausgaben dürfen nicht
geändert oder gestrichen werden.
2. Wo eine Berichtigung notwendig wird, hat sie durch ausgleichende neuc Einträge (Buchungs-
ordnung Abteilung III § 13 der Einnahmen und Abteilung 1II § 47 der Ausgaben) zu geschehen.
3. Berichtigungen in der Bezeichnung der Zahlenden, der Zahlungsempfänger oder des
Gegenstandes der Zahlung sind so vorzunehmen, daß das Durchstrichene lesbar bleibt.
Kassenbuchabschluß und Kassensturz.
§ 109.
1. Das Kassenbuch ist am Ende jedes Monats — beziehungsweise bei Stiftungen dritter
Klasse am Ende jedes Vierteljahrs — vom Rechner abzuschließen.
2. Dabei wird die Summe der Ausgaben von jener der Einnahmen innerhalb Linie
abgezogen und das Ergebnis zur Vergleichung mit dem Kassenbestand dargestellt.
3. Ist dem Rechner die Rechnungsführung für mehrere Stiftungen übertragen, für welche
er eine gemeinschaftliche Kasse, aber besondere Rechnungen führt — § 92 Absatz 1 — so hat
er das Ergebnis des Abschlusses aller einzelnen Kassenbücher in einer besonderen Kassen-
standsdarstellung zur Vergleichung mit dem Stand der Kasse zusammen zu stellen.
8 110.
1. Gleichzeitig mit dem Kassenbuchabschlusse hat der Rechner auch die Kasse zu stürzen
und den wirklichen Erfund — ohne jede vorherige Veränderung des Kassenbestandes durch
Geldeinlage oder Herausnahme — im Kassenbuch, beziehungsweise der Kassenstandsdarstellung
— § 109 Absatz 2 — innerhalb Linie anzugeben und eigenhändig zu beurkunden.
2. Dabei sind auch die vorgefundenen Geldsorten zu bezeichnen.
111.
Erweisen sich nach dem Kassensturze der Geldvorrat und der Abschluß des Kassenbuchs
oder der Kassenbücher nicht übereinstimmend, so ist unter Vermerk im Kassenbuch oder der
Kassenstandsdarstellung der in der Kasse fehlende Betrag sogleich zuzulegen, der Überschuß aber,
wenn seine Ursache nicht binnen 3 Tagen entdeckt wird, zu vereinnahmen.
8 112.
Das Ergebnis des Kassenbuchabschlusses und des Kassensturzes hat der Rechner unverweilt
der Stiftungsbehörde mitzuteilen und damit seine Anträge bezüglich der Verwendung des
verfügbaren Kassenvorrats zu verbinden.
33.