8 II.
86.
Führung der Die Generalakten sind getrennt von den Normalakten zu führen.
Generalaten. Über jede Dienststelle (§ 5 Ziffer 4) sind besondere Akten anzulegen.
Die Dienstakten über die Beamten sind nach Maßgabe der zum Vollzug des Beamten-
gesetzes erlassenen Vorschriften zu führen und unter Verschluß zu nehmen.
Bei der Versetzung eines Beamten sind die Dienstakten desselben der neuen Dienststelle
unter der Adresse des Dienstvorstandes zu übersenden.
87.
Spezialalten. Die Spezialakten sind für alle Einzelfälle, welche der geschäftlichen Behandlung der
Bezirksämter unterstellt sind, getrennt nach Verwaltungssachen und Polizeistrafsachen anzulegen.
88.
Führung der Zu den Spezialakten sind hiernach olle Schriftstücke zu nehmen, welche nur eine Gemeinde
Spezialalten. deg Amtsbezirks, deren Gemarkung oder Gemarkungsteile, sowie die dazu gehörigen Personen
betreffen.
Betreffen die Akten nur drei Gemeinden oder weniger, so werden sie unter den Haupt-
ort gelegt; bei den übrigen Gemeinden wird hierauf verwiesen.
Werden in Spezialakten verschiedene Gegenstände anhängig, welche sich für andere
Rubriken eignen, so müssen über diese Gegenstände besondere Auszüge gefertigt und in den
zugehörigen Akten weiter behandelt werden (vergleiche § 14).
Die Spezialakten über die polizeilichen Anzeigen und Bestrafungen sind nach besonderer
Vorschrift anzulegen und aufzubewahren (vergleiche § 9c), während die hierauf bezüglichen
Normal= und Generalakten in der Verwaltungsregistratur unter den entsprechenden Rubriken
einzulegen sind.
89.
Ordnung der Die Ordnung der Akten in Verwaltungssachen hat in systematischer Reihenfolge nach
Atten. folgenden Bestimmungen zu geschehen:
a. Die Normal= und Generalakten
sind nach der in der Beilage 1 festgestellten Rubrikenordnung, welche nicht beliebig geändert
werden darf, zu ordnen. Dagegen bleibt es den Bezirksämtern überlassen, die Akten für
einzelne Rubriken, wenn es der Geschäftsausteiler oder die räumlichen Verhältnisse erforderlich
machen, aus der Reihe auszunehmen und als besondere Abteilungsregistraturen zu behandeln.
Namentlich können die Akten über die Arbeiterversicherung, Baupolizei, Strafpolizei,
Armensachen sowie über das Militärersatzgeschäft in besonderen Abteilungen getrennt von
der Hauptregistratur untergebracht werden. Der Registraturbeamte bleibt jedoch für die
richtige Führung sowohl der einzelnen Nebenabteilungen als auch für die in den Geschäfts-
räumen der Amtsrevision übungsgemäß aufbewahrten Akten mitverantwortlich und ist ver-
pflichtet, periodische Nachschau vorzunehmen, um sich darüber zu verlässigen, daß die Akten-