Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

246 IX. 
3. Die Tagebücher und Verzeichnisse werden mit Schnüren durchzogen, deren Enden von 
den Beteiligten mit ihren Siegeln, in Ermanglung solcher mit den Siegeln der Stiftung oder 
der Gemeinde, neben den Unterschriften befestigt werden; in dieser Weise sicher gestellt, werden 
sie alsdann nebst der Rechnung (dem Hauptbuch) dem neuen Rechner übergeben. 
8 162. 
1. Daran schließt sich die Ermittlung und Ausfolgung des Kassenbestandes, der vor- 
handenen Vorräte an Naturerzeugnissen und der Fahrnisse, sowie zugleich die Über- 
gabe der Rechnungsbelege. 
2. Für die Ermittlung des Kassenbestandes, der Vorräte und der Fahrnisse sind die Vor- 
schriften in 88 131 und 133 dieser Anweisung maßgebend. 
3. Die darüber aufzunehmenden Protokolle und Verzeichnisse sind stets von allen bei der 
Übergabe mitwirkenden Personen zu unterzeichnen. 
. 163. 
1. Die Übergabe der Rechnungsbelege geschieht auf Grund der Einträge im Kassen- 
buch, dem Tagebuch über die Naturerzeugnisse und der Rechnung. 
2. Fehlen Belege oder sind einzelne derselben unvollständig, so ist dies im Übergabe- 
protokoll — § 165 — besonders zu erwähnen. 
8 164. 
1. Die Fahrnisse werden, soweit sie sich in der Verwahrung des Rechners selbst be— 
fanden, auf Grund des Fahrnisverzeichnisses im Stücke übergeben. 
2. Soweit sie anderen Beamten oder Bediensteten anvertraut sind und besondere Ver— 
zeichnisse darüber geführt werden — 8 130 Absatz 2 — geschieht die Übergabe durch Ein— 
händigung eines Zeugnisses, worin erstere bestätigen, daß die dort aufgeführten Fahrnisse 
vorhanden seien, oder angeben, welche von denselben fehlen. 
3. Die fehlenden Gegenstände sind, unter Beisetzung des im Fahrnisverzeichnisse auf— 
genommenen Wertanschlags, besonders zu verzeichnen. 
4. Auch dieses Verzeichnis ist von allen Beteiligten zu unterschreiben. 
Beurkundung der Dienstübergabe (Übergabeprotokoll). 
§ 165. 
über das ganze Übergabegeschäft wird ein Protokoll aufgenommen; dasselbe beurkundet: 
. daß die Rechnungsbücher in der vorgeschriebenen Weise — § 161 Absatz 3 — sicher 
gestellt worden seien, verzeichnet sodann 
. auf Grund des Abschlusses dieser Bücher in Zahlen und mit Worten die Summe 
der Einnahmen und Ausgaben und das „Soll“ der Vorräte an Natur- 
erzeugnissen jeder Gattung, erwähnt 
. auf Grund der Sturzprotokolle — § 162 = den wirklichen Erfund an Geld 
und Naturerzeugnissen und berechnet 
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