Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

II. 9 
führung vorschriftsmäßig stattfindet. Über den jeweiligen Befund ist dem Amtsvorstande 
mündlich und nötigenfalls schriftlich Bericht zu erstatten. 
Werden derartige Registraturabteilungen gebildet, so ist es gestattet, für dieselben auch 
besondere Geschäftstagebücher zu führen. 
b. Die Spezialakten 
sind zunächst nach Gemeinden des Amtsbezirks zu scheiden und sodann nach der Reihen= 
solge der Rubriken (Beilage 1) zu ordnen. 
Die Akten der Nebenorte, Weiler, Zinken, Höfe und dergleichen werden unter dem 
betreffenden Hauptorte eingelegt; die Namen sind jedoch auf der Aktendecke oder sonstigen 
Aufschriften neben dem Namen der Hauptorte in Klammer — () — beizusetzen. 
Sind innerhalb einer Gemeinde für einzelne Rubriken — z. B. bei Gewerbe und 
Handel — Akten verschiedener Gattungen vorhanden, so sind dieselben zunächst nach Gattungen 
zu ordnen; die Akten derselben Gattung sind nach dem Namen des Gesuchstellers rc. alpha- 
betisch einzulegen. Akten über Gesuche, Konzessionen 2c. 2c. von Körperschaften, Genossen- 
schaften, Vereinen und dergleichen sind besonders zu unterbinden und unter „Körperschaften“ 
der zugehörigen Rubrik anzuschließen. 
c. Die Polizeistrafakten 
sind alphabetisch nach dem Namen des Angezeigten ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und 
Wohnort in einer besonderen Abteilung einzulegen. Diese alphabetische Ordnung muß sich 
bei mehreren Angeschuldigten von gleichem Geschlechtsnamen auch auf den Vornamen, Stand 
oder sonstige unterschiedliche Bezeichnung erstrecken. 
Die Strafakten, welche sich auf dieselbe Person beziehen, sind zusammenzubinden. 
Strafakten gegen mehrere Angezeigte werden nach dem Namen des Erstgenannten 
registriert; wegen der übrigen Angezeigten wird unter den betreffenden Buchstaben hierauf 
verwiesen. Auf der Aktendecke beziehungsweise auf der ersten Seite des Aktenheftes ist zu 
bemerken, daß dies geschehen ist. 
Akten über die durch unbekannte Täter verübten strafbaren Handlungen sind unter dem 
Buchstaben U (unbekannt) einzulegen. 
Die Akten einer jeden Buchstabenabteilung sind, sofern nicht für jeden Buchstaben ein 
besonderes Fach vorhanden ist, zu unterbinden und mit einem entsprechend überschriebenen 
Deckblatt zu versehen. 
10. 
Nach dem Verhältnisse der Akten zum laufenden Dienst unterscheidet man zwischen der Laufende und 
laufenden und stehenden Registratur. Die laufende Registratur enthält die für den laufenden Alerndem 
Dienst nötigen Akten, die stehende Registratur enthält die Akten, welche für den laufenden 
Dienst entbehrlich sind und daher dauernd oder auf unbestimmte Zeit zurückgelegt werden. 
Hiernach sind in der laufenden Registratur die Normalakten über alle geltenden 
Vorschriften, sowie die für den laufenden Dienst erforderlichen General= und Spezialakten 
aufzubewahren.
	        
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