Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Zurücklegung 
der Akten in 
die stehende 
Registratur. 
Registratur- 
führung und 
Aussicht. 
Ordnen und 
Heften der 
Akten (Sam- 
melhefte). 
10 II. 
§ 11. 
Sobald es das Raumbedürfnis erfordert, regelmäßig aber jährlich einmal, in den 
Sommermonaten, sind die für den laufenden Dienst und für die Sportel- 
visitation entbehrlichen Akten, deren letzter Beschluß ein Jahr alt ist, aus der 
laufenden in die stehende Registratur zu verbringen und dort unter der zugehörigen Rubrik 
sofort einzulegen. 
8 12. 
1. Die Registraturgeschäfte werden von dem hierfür bestimmten Registraturbeamten be- 
sorgt, welchem die Verantwortung für die Geschäftsführnng obliegt. 
Bei der Übergabe der Registratur an einen Dienstnachsolger ist über den Zustand der 
Registratur und den Stand des Aktenausscheidungsgeschäfts, der Aktenzurücklegung u s. w. 
ein kurzes Protokoll aufzunehmen, welches vom Amtsvorstande und von den beiden Registratur- 
beamten zu unterschreiben ist. 
2. Dem Amtevorstande bleibt vorbehalten, die auf die Führung der Registraturgeschäfte 
bezüglichen Anordnungen, insbesondere auch hinsichtlich der Verwendung der zur Verfügung 
stehenden Räume, der Anschaffung der erforderlichen Aktenkästen und dergleichen zu treffen, 
sich über den Zustand der Registratur zu verlässigen und die Abstellung wahrgenommener 
Mängel zu veranlassen. 
3. Der Registraturbeamte hat die ihm zugehenden Akten in der Richtung zu prüfen, ob jeder 
Einlauf durch einen Beschluß erledigt und alles vom Bezirksamte Angeordnete durch die Kanzlei 
vollzogen ist, insbesondere ob die Vollzugs= und die etwa eingeführten Abgangsvermerke bei- 
gefügt sind, ob die Sporteln, Taxen, Geldstrafen und Auslagen angesetzt, verrechnet oder 
vorgemerkt, ob die Tabelleneinträge erfolgt sind oder ein Grund der Unterlassung derselben 
bezeichnet ist. 
Der Registraturbeamte soll, auch wo ihm die Feststellung der nach dem 5. beziehungs- 
weise 15. jeden Monats im Geschäftstagebuch nachgeführten Rückstände nicht obliegt, sich über 
die Rückstände verlässigen und die richtige Führung aller vorgeschriebenen Tabellen überwachen. 
Zu letzterem Zweck ist ein Verzeichnis sämtlicher beim Bezirksamt zu führender Tabellen auf- 
zustellen und in der Registratur aufzubewahren. 
Zur Nachholung des etwa Fehlenden hat der Registraturbeamte sofort mündlich das 
Erforderliche zu veranlassen und nötigenfalls dem Amtsvorstande Vorlage zu erstatten. 
8 13. 
1. Das Ordnen der dem Inhalte nach zusammengehörigen Aktenstücke geschieht nach der 
Zeitfolge und zwar nach dem Datum der erlassenen Beschlüsse und bei mehreren Beschlüssen 
gleichen Datums nach den Geschäftsnummern. 
Eine Ausnahme findet statt bei Sammelberichten (Empfangs- und Vollzugsanzeigen, Er— 
öffnungsbescheinigungen und ähnlichen Schriftstücken), welche, soweit sie nicht überhaupt als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.