Zurücklegung
der Akten in
die stehende
Registratur.
Registratur-
führung und
Aussicht.
Ordnen und
Heften der
Akten (Sam-
melhefte).
10 II.
§ 11.
Sobald es das Raumbedürfnis erfordert, regelmäßig aber jährlich einmal, in den
Sommermonaten, sind die für den laufenden Dienst und für die Sportel-
visitation entbehrlichen Akten, deren letzter Beschluß ein Jahr alt ist, aus der
laufenden in die stehende Registratur zu verbringen und dort unter der zugehörigen Rubrik
sofort einzulegen.
8 12.
1. Die Registraturgeschäfte werden von dem hierfür bestimmten Registraturbeamten be-
sorgt, welchem die Verantwortung für die Geschäftsführnng obliegt.
Bei der Übergabe der Registratur an einen Dienstnachsolger ist über den Zustand der
Registratur und den Stand des Aktenausscheidungsgeschäfts, der Aktenzurücklegung u s. w.
ein kurzes Protokoll aufzunehmen, welches vom Amtsvorstande und von den beiden Registratur-
beamten zu unterschreiben ist.
2. Dem Amtevorstande bleibt vorbehalten, die auf die Führung der Registraturgeschäfte
bezüglichen Anordnungen, insbesondere auch hinsichtlich der Verwendung der zur Verfügung
stehenden Räume, der Anschaffung der erforderlichen Aktenkästen und dergleichen zu treffen,
sich über den Zustand der Registratur zu verlässigen und die Abstellung wahrgenommener
Mängel zu veranlassen.
3. Der Registraturbeamte hat die ihm zugehenden Akten in der Richtung zu prüfen, ob jeder
Einlauf durch einen Beschluß erledigt und alles vom Bezirksamte Angeordnete durch die Kanzlei
vollzogen ist, insbesondere ob die Vollzugs= und die etwa eingeführten Abgangsvermerke bei-
gefügt sind, ob die Sporteln, Taxen, Geldstrafen und Auslagen angesetzt, verrechnet oder
vorgemerkt, ob die Tabelleneinträge erfolgt sind oder ein Grund der Unterlassung derselben
bezeichnet ist.
Der Registraturbeamte soll, auch wo ihm die Feststellung der nach dem 5. beziehungs-
weise 15. jeden Monats im Geschäftstagebuch nachgeführten Rückstände nicht obliegt, sich über
die Rückstände verlässigen und die richtige Führung aller vorgeschriebenen Tabellen überwachen.
Zu letzterem Zweck ist ein Verzeichnis sämtlicher beim Bezirksamt zu führender Tabellen auf-
zustellen und in der Registratur aufzubewahren.
Zur Nachholung des etwa Fehlenden hat der Registraturbeamte sofort mündlich das
Erforderliche zu veranlassen und nötigenfalls dem Amtsvorstande Vorlage zu erstatten.
8 13.
1. Das Ordnen der dem Inhalte nach zusammengehörigen Aktenstücke geschieht nach der
Zeitfolge und zwar nach dem Datum der erlassenen Beschlüsse und bei mehreren Beschlüssen
gleichen Datums nach den Geschäftsnummern.
Eine Ausnahme findet statt bei Sammelberichten (Empfangs- und Vollzugsanzeigen, Er—
öffnungsbescheinigungen und ähnlichen Schriftstücken), welche, soweit sie nicht überhaupt als