Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

290 IX. 
rechnungs-Anweisung und nach den Bestimmungen des Gesetzes in Hinsicht auf die Verwaltung 
der Ortsstiftungen den örtlichen Stiftungsbehörden eingeräumt sind. 
2. Zur Verleihung von Stiftungsgenüssen sind dieselben jedoch nur insoweit berechtigt, 
als diese ihnen durch gesetzliche oder nach dem Gesetz aufrecht zu erhaltende stifterische Be- 
stimmungen übertragen wurde oder durch besondere Verfügung der unmittelbaren Aussichts- 
behörde zugestanden wird. 
§ 10. 
1. Die in § 2 genannte zuständige Zentralmittelstelle hat in Bezug auf die nicht von 
ihr selbst verwalteten Distrikts= und Landesstiftungen dieselben Befugnisse und Zuständigkeiten, 
welche nach der Stiftungsrechnungs-Anweisung und der landesherrlichen Verordnung vom 
17. Juni 1901 in Hinsicht auf die weltlichen Ortsstiftungen den Bezirksämtern, und — 
mit Ausmhme der den Ministerien vorbehaltenen Rechnungsoberabhör auch die 
Zuständigkeiten, welche darin ihr selbst in der Eigenschaft als Oberaufsichtsbehörde zu- 
gewiesen sind. 
2. Außerdem bedürfen der besonderen Genehmigung der in § 2 genannten zuständigen 
Zentralmittelstelle: 
1. alle Beschlüsse, welche auf die Ernennung der Stiftungsbeamten, die mit ihnen ab- 
zuschließenden Dienstverträge und die ihnen zu erteilenden Dienstanweisungen Bezug 
haben (§ 22 Absatz 1 der Stiftungsrechnungs-Anweisung), 
. alle Beschlüsse wegen Festsetzung der Gehalte und Bezüge der Stiftungsbeamten und 
Stiftungsbediensteten (§ 23 Absatz 2 daselbst). 
die Entschließungen wegen der von den Rechnern und Stiftungsverwaltern zu leistenden 
Sicherheiten (88§ 29 bis 35 daselbst), 
4. die Entschließungen wegen Eingehung von Rechtsstreitigkeiten (88 47 und 48 daselbst), 
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5. die Beschlüsse, wonach Stiftungsrechner oder Stiftungsverwalter die Rechnung als 
Hauptbuch führen sollen (8 89 daselbst), 
6. die Hingabe von Stiftungskapitalien zu einem anderen als dem von der in § 2 ge- 
nannten zuständigen Zentralmittelstelle für die von ihr selbst verwalteten Stiftungen 
als Regel angenommenen Zinsfuße. 
11. 
1. Der dienstliche Verkehr der in § 2 genannten zuständigen Zentralmittelstelle mit den 
bestellten Stiftungsbehörden (§ 2 Absatz 2 und 4) geschieht der Regel nach unmittelbar und 
ohne Vermittlung der Bezirksämter; die in § 2 genannte zuständige Zentralmittelstelle ist jedoch 
befugt, in einzelnen Fällen auch die Vermittlung der Bezirksämter zu diesem Behufe in Anspruch 
zu nehmen. 
2. Sie sind auch ermächtigt, für die bestellten Stiftungsbehörden (§ 2 Absatz 2 und 4) 
neben den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen noch weitere allgemeine oder auf einzelne 
Verwaltungsgegenstände bezügliche Dienstanweisungen zu erlassen, durch welche jedoch die den- 
selben durch diese Verordnung eingeräumten Zuständigkeiten nicht beschränkt werden dürfen.
	        
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