IX. 291
8 12.
1. Bezüglich derjenigen Distrikts- und Landesstiftungen, für welche keine Verwaltungsräte
oder besonderen Stiftungsbehörden bestellt sind, besorgt die in § 2 genannte zuständige Zentral-
mittelstelle durch die aufgestellten Rechner und Verwalter die gesamte Vermögensverwaltung
unmittelbar.
2. In Bezug auf diese Stiftungen stehen ihr — neben den in § 9 bezeichneten — auch
alle diejenigen Befugnisse zu, welche die Stiftungsrechnungs-Anweisung und die darin erwähnten
Gesetzesbestimmungen in Hinsicht auf die weltlichen Ortsstiftungen den örtlichen Stiftungs-
behörden einräumen.
§ 13.
Die Rechner und Verwalter der in § 12 bezeichneten Stiftungen stehen in unmittelbarem
dienstlichem Verkehr mit der in § 2 genannten zuständigen Zentralmittelstelle. Der in § 11
Absatz 1 gemachte Vorbehalt findet auch hier Anwendung.
14.
Auf die mit den Rechten der Staatsbeamten angestellten Stiftungsbeamten und -Bediensteten
sind die Bestimmungen in §8§ 22 bis 36 der Stiftungsrechnungs-Auweisung nur insoweit
anwendbar, als die für die dienstlichen Verhältnisse solcher Beamten und Bediensteten maß-
gebenden allgemeinen Vorschriften nichts Anderes bestimmen.
15.
1. Distrikts= und Landesstiftungen dürfen unter der in § 49 Absatz 2 der Stiftungs-
rechnungs-Anweisung bezeichneten Voraussetzung Gelder auch in Schuldverschreibungen des
Deutschen Reichs und der zu demselben gehörigen Bundesstaaten anlegen.
2. Die Vorschrift in § 51 Nr. 1 der Stiftungsrechnungs-Anweisung findet, soweit sie
Grundstücke, welche vom Sitze der Stiftung weit entlegen sind, von der Beleihung ausschließt,
auf Distrikts= und Landesstiftungen keine Anwendung.
16.
Mangels eines Dienstsiegels (8§ 20 Absatz 2 und 3 der Stiftungsrechnungs-Anweisung)
verwenden die Stiftungsbehörden und Rechner der Distrikts= und Landesstiftungen ihre
eigenen Siegel.
§ 17.
Die Bestimmungen in §§ 67 bis 74 der Stiftungsrechnungs-Anweisung über die Auf-
stellung von Voranschlägen finden auf die von den in § 2 genannten zuständigen Zentral-
mittelstellen selbst verwalteten Stiftungen (§ 12) keine Anwendung; doch können diese Behörden
auch bezüglich ihrer die Aufstellung von Voranschlägen anordnen.
8 18.
Die Vorschrift in 8 144 der Stiftungsrechnungs-Anweisung wird für Distrikts- und
Landesstiftungen dahin erweitert, daß die Rechnungen mit Einband versehen und die Beilagen
in Mappen eingelegt vorzulegen sind.