Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 291 
8 12. 
1. Bezüglich derjenigen Distrikts- und Landesstiftungen, für welche keine Verwaltungsräte 
oder besonderen Stiftungsbehörden bestellt sind, besorgt die in § 2 genannte zuständige Zentral- 
mittelstelle durch die aufgestellten Rechner und Verwalter die gesamte Vermögensverwaltung 
unmittelbar. 
2. In Bezug auf diese Stiftungen stehen ihr — neben den in § 9 bezeichneten — auch 
alle diejenigen Befugnisse zu, welche die Stiftungsrechnungs-Anweisung und die darin erwähnten 
Gesetzesbestimmungen in Hinsicht auf die weltlichen Ortsstiftungen den örtlichen Stiftungs- 
behörden einräumen. 
§ 13. 
Die Rechner und Verwalter der in § 12 bezeichneten Stiftungen stehen in unmittelbarem 
dienstlichem Verkehr mit der in § 2 genannten zuständigen Zentralmittelstelle. Der in § 11 
Absatz 1 gemachte Vorbehalt findet auch hier Anwendung. 
14. 
Auf die mit den Rechten der Staatsbeamten angestellten Stiftungsbeamten und -Bediensteten 
sind die Bestimmungen in §8§ 22 bis 36 der Stiftungsrechnungs-Auweisung nur insoweit 
anwendbar, als die für die dienstlichen Verhältnisse solcher Beamten und Bediensteten maß- 
gebenden allgemeinen Vorschriften nichts Anderes bestimmen. 
15. 
1. Distrikts= und Landesstiftungen dürfen unter der in § 49 Absatz 2 der Stiftungs- 
rechnungs-Anweisung bezeichneten Voraussetzung Gelder auch in Schuldverschreibungen des 
Deutschen Reichs und der zu demselben gehörigen Bundesstaaten anlegen. 
2. Die Vorschrift in § 51 Nr. 1 der Stiftungsrechnungs-Anweisung findet, soweit sie 
Grundstücke, welche vom Sitze der Stiftung weit entlegen sind, von der Beleihung ausschließt, 
auf Distrikts= und Landesstiftungen keine Anwendung. 
16. 
Mangels eines Dienstsiegels (8§ 20 Absatz 2 und 3 der Stiftungsrechnungs-Anweisung) 
verwenden die Stiftungsbehörden und Rechner der Distrikts= und Landesstiftungen ihre 
eigenen Siegel. 
§ 17. 
Die Bestimmungen in §§ 67 bis 74 der Stiftungsrechnungs-Anweisung über die Auf- 
stellung von Voranschlägen finden auf die von den in § 2 genannten zuständigen Zentral- 
mittelstellen selbst verwalteten Stiftungen (§ 12) keine Anwendung; doch können diese Behörden 
auch bezüglich ihrer die Aufstellung von Voranschlägen anordnen. 
8 18. 
Die Vorschrift in 8 144 der Stiftungsrechnungs-Anweisung wird für Distrikts- und 
Landesstiftungen dahin erweitert, daß die Rechnungen mit Einband versehen und die Beilagen 
in Mappen eingelegt vorzulegen sind.
	        
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