Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

II. 13 
Den übrigen Beamten ist es untersagt, in Abwesenheit des Registraturbeamten Akten 
einzusehen oder herauszunehmen. In dringenden Fällen können mit besonderer Ermächtigung 
des Amtsvorstandes oder seines Stellvertreters auch in Abwesenheit des verantwortlichen 
Registraturbeamten Akten zum sofortigen Dienstgebrauche erhoben werden. In diesem Falle 
hat der betreffende Beamte sofort ein Belegblatt zu fertigen, das die Akten genau bezeichnet 
und nachweist, wann, von wem und zu welchem Zwecke dieselben aus der Registratur entnommen 
wurden. Das Belegblatt ist dem Registraturbeamten sobald als möglich zur Kenntnis 
zu bringen. 
2. Den Beteiligten darf nur mit Genehmigung des Amtsvorstandes oder seines Stell- 
vertreters Einsicht in Akten und Urkunden gestattet werden. Die Einsichtnahme soll in der 
Regel in den Registraturräumen stattfinden. Ausnahmsweise kann mit Ermächtigung des 
Amtsvorstandes oder seines Stellvertreters die Abgabe von Akten an Rechtsanwälte in ihre 
Geschäftszimmer gestattet werden. In beiden Fällen kann angeordnet werden, daß einzelne 
Vorträge, Berichte, Verfügungen und dergleichen von der Einsicht auszunehmen sind. 
3. Werden mit Genehmigung des Amtsvorstandes oder seines Stellvertreters Urkunden, 
insbesondere Militär= oder sonstige Legitimationspapiere, den Beteiligten auf Verlangen zurück- 
gegeben, so hat die Rückgabe gegen eine Bescheinigung zu erfolgen, welche zu den Akten zu 
nehmen ist. Von Urkunden, welche einen notwendigen Bestandteil der amtlichen Akten bilden, 
ist vor der Rückgabe eine Abschrift zu fertigen. 
4. Bevor Akten an Rechtsanwälte zur Einsichtnahme abgegeben oder an vorgesetzte oder 
andere Behörden vorgelegt oder mitgeteilt werden, sind die Akten mit Seitenzahlen zu versehen 
und am Schlusse gut abzubinden. Nötigenfalls sind die Enden der Aktenschnüre zu versiegeln. 
Über die Abgabe von Aktenstücken ist, falls die Urschrift des amtlichen Beschlusses nicht 
zurückbleibt, ein Belegblatt zu fertigen, aus welchem Betreff, Datum und Nummer des amt- 
lichen Beschlusses, sowie die abgehenden Aktenstücke, deren Bestimmungsort und die weiteren 
in dem amtlichen Beschlusse insbesondere über die Frist der Wiedervorlage getroffenen 
Anordnungen zu ersehen sind. 
Der Registraturbeamte hat für die Rücksendung der abgegebenen Akten besorgt zu sein 
und nötigenfalls zu diesem Zwecke Vorlage an den zuständigen Beamten zu erstatten. 
8 18. 
Der Registraturbeamte hat die ihm zugehenden Posteinläufe genau zu lesen, die hierzu 
gehörigen Akten, auch wenn sie darin nicht angeführt sind, sofort beizulegen, angeführte Erlasse 
oder Schreiben durch eingelegte Papierstreifen zu bezeichnen und dem zuständigen Beamten so 
rasch als möglich vorzulegen. 
Eilige Sachen, insbesondere auch Haftsachen, sind vor den übrigen vorzubereiten, zur 
Kennzeichnung mit einem Eilvermerk durch Farbstift zu versehen und vorzugsweise rasch 
zu befördern. 
Bei jedem Eingange ist nachzusehen, ob die darin bezeichneten Anlagen vorhanden sind. 
Unvollständigkeiten sind sogleich zu vermerken und tunlichst rasch zu ergänzen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 
Vorbereitung 
der 
Posteinläufe.
	        
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