II. 13
Den übrigen Beamten ist es untersagt, in Abwesenheit des Registraturbeamten Akten
einzusehen oder herauszunehmen. In dringenden Fällen können mit besonderer Ermächtigung
des Amtsvorstandes oder seines Stellvertreters auch in Abwesenheit des verantwortlichen
Registraturbeamten Akten zum sofortigen Dienstgebrauche erhoben werden. In diesem Falle
hat der betreffende Beamte sofort ein Belegblatt zu fertigen, das die Akten genau bezeichnet
und nachweist, wann, von wem und zu welchem Zwecke dieselben aus der Registratur entnommen
wurden. Das Belegblatt ist dem Registraturbeamten sobald als möglich zur Kenntnis
zu bringen.
2. Den Beteiligten darf nur mit Genehmigung des Amtsvorstandes oder seines Stell-
vertreters Einsicht in Akten und Urkunden gestattet werden. Die Einsichtnahme soll in der
Regel in den Registraturräumen stattfinden. Ausnahmsweise kann mit Ermächtigung des
Amtsvorstandes oder seines Stellvertreters die Abgabe von Akten an Rechtsanwälte in ihre
Geschäftszimmer gestattet werden. In beiden Fällen kann angeordnet werden, daß einzelne
Vorträge, Berichte, Verfügungen und dergleichen von der Einsicht auszunehmen sind.
3. Werden mit Genehmigung des Amtsvorstandes oder seines Stellvertreters Urkunden,
insbesondere Militär= oder sonstige Legitimationspapiere, den Beteiligten auf Verlangen zurück-
gegeben, so hat die Rückgabe gegen eine Bescheinigung zu erfolgen, welche zu den Akten zu
nehmen ist. Von Urkunden, welche einen notwendigen Bestandteil der amtlichen Akten bilden,
ist vor der Rückgabe eine Abschrift zu fertigen.
4. Bevor Akten an Rechtsanwälte zur Einsichtnahme abgegeben oder an vorgesetzte oder
andere Behörden vorgelegt oder mitgeteilt werden, sind die Akten mit Seitenzahlen zu versehen
und am Schlusse gut abzubinden. Nötigenfalls sind die Enden der Aktenschnüre zu versiegeln.
Über die Abgabe von Aktenstücken ist, falls die Urschrift des amtlichen Beschlusses nicht
zurückbleibt, ein Belegblatt zu fertigen, aus welchem Betreff, Datum und Nummer des amt-
lichen Beschlusses, sowie die abgehenden Aktenstücke, deren Bestimmungsort und die weiteren
in dem amtlichen Beschlusse insbesondere über die Frist der Wiedervorlage getroffenen
Anordnungen zu ersehen sind.
Der Registraturbeamte hat für die Rücksendung der abgegebenen Akten besorgt zu sein
und nötigenfalls zu diesem Zwecke Vorlage an den zuständigen Beamten zu erstatten.
8 18.
Der Registraturbeamte hat die ihm zugehenden Posteinläufe genau zu lesen, die hierzu
gehörigen Akten, auch wenn sie darin nicht angeführt sind, sofort beizulegen, angeführte Erlasse
oder Schreiben durch eingelegte Papierstreifen zu bezeichnen und dem zuständigen Beamten so
rasch als möglich vorzulegen.
Eilige Sachen, insbesondere auch Haftsachen, sind vor den übrigen vorzubereiten, zur
Kennzeichnung mit einem Eilvermerk durch Farbstift zu versehen und vorzugsweise rasch
zu befördern.
Bei jedem Eingange ist nachzusehen, ob die darin bezeichneten Anlagen vorhanden sind.
Unvollständigkeiten sind sogleich zu vermerken und tunlichst rasch zu ergänzen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905.
Vorbereitung
der
Posteinläufe.