292 IX.
19.
1. Die auf den Sturz und die Prüfung der Wertpapiere bezüglichen Vorschriften der
Stiftungsrechnungs-Anweisung (§§ 132, 135 und 148 Absatz 2) finden bei denjenigen Distrikts-
und Landesstiftungen, für die keine mit der Aufbewahrung von Wertpapieren betraute Ver-
waltungsräte oder besondere Stiftungsbehörden bestehen, keine Anwendung.
2. Die in §§ 135 und 148 Absatz 2 der Stiftungsrechnungs-Anweisung vorgeschriebenen
Kassendienst= und Urkundenprüfungen läßt die in § 2 genannte zuständige Zentralmittelstelle
in der Regel durch die Bezirksämter vornehmen.
8 20.
1. Auf die Verwaltung des den Kassen der Gelehrtenschulen und Realschulanstalten
(Realgymnasien, Realprogymnasien, Oberrealschulen, Realschulen, Höhere Bürgerschulen) ein—
verleibten Stiftungsvermögens (8 32 des Stiftungsgesetzes) finden die vorstehenden Bestimmungen
keine Anwendung.
2. Die Verwaltung wird bei Anstalten der ersteren Art nach den von der Oberschul-
behörde für die Kassen der Gelehrtenschulen erlassenen Instruktionen und Anordnungen, bei
Realschulanstalten auch fernerhin nach den Vorschriften über die Verwaltung des Gemeinde-
vermögens geführt.
8 21.
Für das Inkrafttreten dieser Verordnung gilt die Bestimmung in § 2 der Verordnung
vom 14. März d. J., Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. IX Seite 197.
Karlsruhe, den 5. April 1905.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium des Innern.
des Kultus und Unterrichts. Schenlel.
von Dusch.
Riegger.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.