Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Nr. X. 293 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 28. April 1905. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachungt des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten: die Zuständigkeiten der Beamten im außeren Dienste des Eisenbahnbetriebs 
betreffend: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Führung der Grund- und 
Pfandbucher in der Zwischenzeit betreffend 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 31. März 1905.) 
Die Zuständigkeiten der Beamten im äußeren Dienste des Eisenbahnbetriebs betreffend. 
Zum Vollzuge des § 8 der landesherrlichen Verordnung vom 4. Oktober 1883 in der 
Fassung der landesherrlichen Verordnung vom 11. Januar 1895 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 3 ff.), die Organisation des Bezirks= und Lokaldienstes der Eisenbahnbetriebs- 
verwaltung betreffend, wird unter Aufhebung der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums 
der Finanzen vom 10. Dezember 1883 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 337 ff.) über 
die Zuständigkeiten der Beamten des äußeren Dienstes der Eisenbahnbetriebs= und Dampf= 
schiffahrtsverwaltung, soweit sie nicht schon durch die bezeichnete landesherrliche Verordnung 
und sonstige in Kraft bleibende Gesetze und Verordnungen geregelt sind, verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Das im Bezirks= und Lokaldienste angestellte und verwendete Personal ist den Bezirks= Unterordnung 
beamten und den Vorstehern der Lokalstellen in folgender Weise untergeordnet: des Personals. 
1. den Betriebsinspektoren untersteht das ihnen zugeteilte Hilfs= und Zugbegleitpersonal 
sowie das gesamte Personal der Lokalstellen; 
2. den Vorständen der Lokalstellen — das für ihren Lokaldienst angestellte und verwendete 
Personal sowie in Beziehung auf die Abfertigung der Züge das Zugbegleitpersonal; 
3. dem Dampfschiffahrtsinspektor in Konstanz — das gesamte im Dampfschiffahrtsdienste 
verwendete Personal mit Ausnahme des Werftpersonals; das Schiffsmaschinenpersonal 
jedoch nur in Beziehung auf die Ausübung des Fahrdienstes; 
4. den Bahnbauinspektoren — das im bahnbautechnischen Dienste angestellte und ver- 
wendete Personal; 
5. den Maschineninspektoren — das im maschinentechnischen Dienst angestellte und ver- 
wendete Personal. Dazu zählt das technische Fahrpersonal und das Schiffsmaschinen- 
personal. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 41
	        
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