Nr. X. 293
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 28. April 1905.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachungt des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten: die Zuständigkeiten der Beamten im außeren Dienste des Eisenbahnbetriebs
betreffend: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Führung der Grund- und
Pfandbucher in der Zwischenzeit betreffend
Verordnung.
(Vom 31. März 1905.)
Die Zuständigkeiten der Beamten im äußeren Dienste des Eisenbahnbetriebs betreffend.
Zum Vollzuge des § 8 der landesherrlichen Verordnung vom 4. Oktober 1883 in der
Fassung der landesherrlichen Verordnung vom 11. Januar 1895 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 3 ff.), die Organisation des Bezirks= und Lokaldienstes der Eisenbahnbetriebs-
verwaltung betreffend, wird unter Aufhebung der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums
der Finanzen vom 10. Dezember 1883 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 337 ff.) über
die Zuständigkeiten der Beamten des äußeren Dienstes der Eisenbahnbetriebs= und Dampf=
schiffahrtsverwaltung, soweit sie nicht schon durch die bezeichnete landesherrliche Verordnung
und sonstige in Kraft bleibende Gesetze und Verordnungen geregelt sind, verordnet, was folgt:
§ 1.
Das im Bezirks= und Lokaldienste angestellte und verwendete Personal ist den Bezirks= Unterordnung
beamten und den Vorstehern der Lokalstellen in folgender Weise untergeordnet: des Personals.
1. den Betriebsinspektoren untersteht das ihnen zugeteilte Hilfs= und Zugbegleitpersonal
sowie das gesamte Personal der Lokalstellen;
2. den Vorständen der Lokalstellen — das für ihren Lokaldienst angestellte und verwendete
Personal sowie in Beziehung auf die Abfertigung der Züge das Zugbegleitpersonal;
3. dem Dampfschiffahrtsinspektor in Konstanz — das gesamte im Dampfschiffahrtsdienste
verwendete Personal mit Ausnahme des Werftpersonals; das Schiffsmaschinenpersonal
jedoch nur in Beziehung auf die Ausübung des Fahrdienstes;
4. den Bahnbauinspektoren — das im bahnbautechnischen Dienste angestellte und ver-
wendete Personal;
5. den Maschineninspektoren — das im maschinentechnischen Dienst angestellte und ver-
wendete Personal. Dazu zählt das technische Fahrpersonal und das Schiffsmaschinen-
personal.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 41