Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Zuständig- 
keiten der 
Lokalstellen. 
Besondere 
Zuständig: 
keiten der 
Bahnbau= 
insvefrore#n 
296 
X. 
86. 
Den Vorständen der Lokalstellen (Stationsämtern, Güterverwaltungen und Güter— 
Vorstande der expeditionen) steht zu: 
1. 
2. 
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— * 
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— 
die Erkennung der Ordnungsstrafe des Verweises gegen das unterstellte Personal; 
die Erteilung von Urlaub an das unterstellte Personal bis zu 3 Tagen, sofern keine 
Stellvertretungskosten für die Betriebskasse erwachsen; 
Den Vorständen der Stationsämter I und II und der Güterverwaltungen steht weiter zu: 
die Führung dienstpolizeilicher Untersuchungen gegen das untergebene Personal; 
die Erkennung von Frachtzuschlägen für falsche Gewichts= oder Inhaltsangabe oder 
für Wagenüberlastung; 
die Erkennung von Bahnpolizeistrafen, sofern die übertretungen innerhalb ihrer 
Stationen vorgekommen sind; 
. die Annahme und Entlassung der ständigen und der Hilfsarbeiter für den Bahnhof- 
und Güterdienst unter Aufsicht des Betriebsinspektors; 
. die Erkennung der Ordnungsstrafe des Verweises gegen das auf der Station an- 
wesende Fahrpersonal; 
den als Vorstände von Stationsämtern und Güterverwaltungen bestellten Bahn- 
verwaltern Güterverwaltern und Stationskontrolleuren steht überdies zu: 
. die Erkennung von Geldstrafen und die Auflage von Schadenersatzbeträgen bis zu 
5 4% gegen das unterstellte Personal; 
die Erledigung von Anträgen, die gerichtet sind: 
a. auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht, 
b. auf Entschädigung aus dem Frachtvertrag über die Beförderung von Gepäck, 
Gütern, lebenden Tieren und Leichen, insbesondere wegen Verlusts und Beschädigung 
oder wegen Verzögerung der Beförderung, 
e. auf Erstattung von Nebengebühren und Frachtzuschlägen aus dem Frachtgeschäft, 
in sämtlichen Fällen jedoch nur, soweit der reklamierte Gesamtbetrag die Summe 
von 20 4½ nicht überschreitet, wobei es gleichgültig ist, ob der erhobene Anspruch 
aus einem und demselben oder aus verschiedenen Beförderungsverträgen herrührt, 
und soweit die zu zahlenden Beträge lediglich auf die badischen Staatsbahnen 
entfallen. 
86. 
Den Bahnbauinspektoren steht zu: 
1. 
2. 
3. 
die Annahme und Entlassung der Hilfsbahnwärter (Ablöser), ständigen Arbeiter und 
Hilfsarbeiter ihres Dienstzweiges; ferner die Mitwirkung bei Annahme und Entlassung 
der Hilfsweichenwärter (§ 3 Ziffer 2); 
die Versetzung der Bahnwärter innerhalb ihres Bezirks; 
die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen für genehmigte Herstellungen auf dem 
Wege öffentlichen Ausschreibens bis zum Betrag von 10000 — sofern dem Mindest
	        
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