Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Wiedervorlage 
der Alten. 
Akten- 
ausscheidung 
14 II. 
Eingehende Geldsendungen, Wertgegenstände, Briefmarken 2c. sind sofort nach den besonderen 
Bestimmungen über den Geldverkehr bei den Bezirksämtern zu behandeln. 
§ 19. 
Akten, welche nach Ablauf bestimmter Fristen wieder vorzulegen sind, werden in eigens 
hierzu bestimmte Fächer (Wiedervorlagefächer), die mit entsprechenden Aufschriften versehen 
sind, eingelegt. » 
Der Registraturbeamte hat die hier aufbewahrten Akten wöchentlich durchzusehen und die 
fälligen Wiedervorlagen zu bewirken. Die Wiedervorlagefrist ist von dem Tage an zu berechnen, 
an welchem die Verfügung abgesendet worden ist. 
Der Registraturbeamte hat ferner nach Anordnung des Amtsvorstandes Akten, welche 
nach mehr als dreimonatlicher Frist wieder vorzulegen sind, in einem zum Zwecke der recht- 
zeitigen Bewirkung dieser Wiedervorlagen zu führenden Wiedervorlagebuch vorzumerken. 
Ist die Beifügung der Wiedervorlagefrist auf den Akten versehentlich unterlassen worden, 
so hat der Registraturbeamte deren Beisetzung bei dem zuständigen Beamten zu veranlassen. 
Die Wiedervorlage der Akten hat mittels eines Aktenvermerks in folgender Form zu ge- 
schehen: 
M. den 19 
Aktenvorlage. 
Für die zu bestimmten Tagfahrten vorzulegenden Akten sind besondere Tagfahrtenfächer 
einzurichten, in welchen die Akten nach vollzogener Ladung bis zur Tagfahrt zum Zwecke recht- 
zeitiger Wiedervorlage anzusammeln sind. 
Die beschlossene Wiedervorlage zu Dienstgeschäften ohne besondere Zeitbestimmung ist durch 
Vermerk in den betreffenden Akten sicher zu stellen. 
6#20. 
1. Zur Vermeidung einer Überfüllung der Registraturräume und zur Ermöglichung eines 
raschen Aufsuchens und Einlegens der Akten sind wenigstens alle fünf Jahre die zur Ver- 
tilgung reisen Akten nach Maßgabe der unten folgenden Bestimmungen aus der Registratur 
auszuscheiden; gleichzeitig sind die an das Generallandesarchiv abzuliefernden Akten auszu- 
sondern. 
2. Auszuscheiden sind die im Ausscheidungsplane genannten Akten. Der Ausscheidungs- 
plan geht den Bezirksämtern in besonderem Abdrucke zu. Derselbe hat als Anleitung zum 
Ausscheidungsgeschäfte in dem Sinne zu dienen, daß die einzelnen Aktengattungen nicht früher als nach 
Umlauf der darin angegebenen Fristen ausgeschieden werden dürfen; dagegen können darin 
genannte Akten, welche zweifellos auch fernerhin für den Dienst notwendig sind, noch länger 
in der Registratur aufbewahrt bleiben. 
Finden sich dagegen in der Registratur ältere Akten, welche nicht zu den im Ausscheidungs- 
plane ausdrücklich bezeichneten Gattungen gehören, so sind hinsichtlich ihrer Ausscheidung die 
für ähnliche Aktengattungen festgestellten Fristen maßgebend. Als zur Vertilgung reif können
	        
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