Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XI. 303 
10. 
Die Mitglieder des Landesgewerberats sind auch außerhalb der Sitzungen Organe des 
Landesgewerbeamtes für die Beobachtung der gewerblichen Verhältnisse, für die Begutachtung 
einschlägiger Fragen und für die Anregung wichtigerer, im Interesse des Gewerbes zu treffender 
Einrichtungen und Maßregeln. Behufs Erfüllung dieser Aufgabe sollen sie mit den Gewerbe- 
treibenden, den gewerblichen Vereinigungen und den Handwerkskammern ihrer Wahlbezirke in 
steter Verbindung bleiben und über alle Fragen von Bedeutung deren Ansicht und Wünsche 
kennen lernen. 
SII. 
Die Mitglieder des Landesgewerberates üben ihr Amt als Ehrenamt, doch wird denselben 
für Geschäfte außerhalb ihres Wohnortes Ersatz der Reiseauslagen (Eisenbahn II. Klasse, 
Dampfschiff 1. Klasse) und ein Tagegeld von 12 bewilligt. Die hierdurch erwachsenden 
Kosten werden aus der Staatskasse bestritten. 
III. Die Angelegenheiten des gewerblichen Anterrichtswesens insbesondere. 
§ 12. 
Bei der Beaufsichtigung und Leitung der auf das gewerbliche, technische und kaufmännische 
Unterrichtswesen bezüglichen Angelegenheiten liegt es dem Landesgewerbeamt, Abteilung #i#l, 
insbesondere ob: 
1. für die Vollziehung der auf die Uhrmacherschule, die Schnitzereischule und andere 
Fachschulen, auf die Gewerbeschulen, die gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungs- 
schulen bezüglichen Gesetze und Verordnungen zu sorgen, die hierzu nötigen An- 
weisungen und Verfügungen zu erlassen, sowie über die zur Zuständigkeit des Ministeriums 
gehörigen Anordnungen sich zu äußern; 
. die unter Ziffer 1 genannten Unterrichtsanstalten zu leiten und zu beaufsichtigen und 
zwar namentlich: 
u. über die Genehmigung der Lehr= und Stundenpläne, der Schulgeldtarife, sowie der 
Anschaffung der Hilfsmittel des Unterrichts zu beschließen; 
b. Visitationen dieser Schulen auzuordnen und die hierüber von der Gewerbeschul- 
inspektion und der Handelsschulinspektion erstatteten Berichte zu prüfen und zu 
verbescheiden; 
.#die Prüfungen der Gewerbeschul= und der Handelsschulkandidaten abzuhalten; 
4. Anträge auf Anstellung, Versetzung, Zuruhesetzung und Entlassung von Lehrern an 
den genannten gewerblichen und kaufmännischen Bildungsanstalten zu stellen, sowie die 
Dienstpolizei über diese Lehrer und das Hilfspersonal auszuüben, soweit die Zuständig- 
keit hierzu nicht durch anderweite Verordnung abweichend geregelt ist; 
dic Aufsicht über die Kassen der Furtwanger Fachschulen und die Oberaufsicht über 
die Verwaltung der örtlichen Fonds für Gewerbeschulen, gewerbliche und kaufmännische 
Fortbildungsschulen zu führen. 
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