Nr. XII. 305
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 26. Mai 1905.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnungen: die Zuständigkeit in rechtspolizeilichen Angelegenheiten betreffend; die Beschaffenheit
der Pläne im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden betreffend.
Verordnung und Bekanntmachuna: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter-
richts: die Schulordnung für die höheren Lehranstalten Mittelschulen) betreffend; des Ministeriums des Innern:
die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 17. Mai 1905.)
Die Zuständigkeit in rechtspolizeilichen Angelegenheiten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir auf Grund des § 1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der §8§ 4, 83
und 84 des Personenstandesgesetzes sowie des § 29 Absatz 5 des Rechtspolizeigesetzes beschlossen
und verordnen, was folgt:
Das Justizministerium kann den Amtsgerichten die Zuständigkeit verleihen,
1. Vornamensänderungen zu gestatten,
2. die dem badischen Staate zustehende Befreiung von der Wartezeit (§ 1313 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) und vom Eheaufgebot (§ 1316 des Bürgerlichen Gesetz-
buches) zu bewilligen,
3. die durch den Ortsvorsteher vorgenommene Ernennung eines anderen Gemeindebeamten
zum Standesb llvertreter zu genehmigen
und das dabei einzuhaltende Verfahren regeln.
Gegeben zu Karlsruhe, den 17. Mai 1905.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
von Dusch.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 43