XllI. 307
84.
Die Pläne sind in übersichtlicher Weise und in einem zur Beurteilung der obwaltenden
Verhältnisse geeigneten Maßstabe zu fertigen, welcher auf denselben anzugeben und einzuzeichnen
ist. Alle Hauptabmessungen sind auf den Plänen einzutragen.
Auf den Plänen sind die Himmelsrichtungen anzugeben, die Pläne sind in der Regel
nach Norden zu orientieren.
85.
Aus den Plänen muß zutreffendenfalls der seitherige Zustand und die beabsichtigte
Herstellung — Änderung — unterscheidbar zu entnehmen sein.
Neue Bauten oder Bauteile sind mit roter, bestehende Baulichkeiten, soweit sie eine
Änderung nicht erfahren, mit schwarzer und, soweit sie beseitigt werden sollen, mit gelber
Farbe anzulegen.
Bestehende Grenzen sind mit schwarzer, neue mit roter, wegfallende mit blauer Farbe
einzuzeichnen.
86.
Durch einen entsprechenden Vermerk ist auf sämtlichen eingereichten Plänen, auch auf den
Ausfertigungen, welche nicht zur Aufbewahrung bei den Staatsbehörden bestimmt sind, die
Zugehörigkeit zu dem betreffenden Antrag (Genehmigungsgesuch u. s. w.) deutlich zum Ausdruck
zu bringen.
87.
Tritt im Laufe des Verfahrens vor den Behörden die Notwendigkeit zur teilweisen oder
vollständigen Umzeichnung der vorgelegten Pläne ein, so ist auf Verlangen der Behörden der
Antragsteller verpflichtet, die Abänderung oder Neuzeichnung zu bewirken.
Gegeben zu Karlsruhe, den 17. Mai 1905.
FTriedrich.
von Dusch. Schenkel. Reinhard. Becker, von Marschall.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
Verordnung.
(Vom 12. Mai 1905.)
Die Schulordnung für die höheren Lehranstalten (Mittelschulen) betreffend.
Der letzte Absatz des § 18 der Schulordnung für die höheren Lehranstalten (Mittel-
schulen) vom 8. März 1904 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904 Nr. VII Seite 45 ff. —
erhält folgende abgeänderte Fassung: