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vom 1. Juli d. J. an die Anwendung der Vorschriften des § 1 des Krankenversicherungs-
gesetzes auf die vertragsmäßig in Betrieben oder im Dienst des Staates beschäftigten Personen
erstreckt, welche der Krankenversicherungspflicht nicht bereits nach gesetzlichen Bestimmungen
unterliegen.
Ausgenommen bleiben diejenigen Personen, welche mit Rücksicht auf die Ausbildung für
ihren künftigen Beruf gemäß § 5 des Invalidenversicherungsgesetzes nicht invalidenversicherungs-
pflichtig sind.
Karlsruhe, den 6. Juni 1905.
Großherzogliches Staatsministerium.
von Dusch.
Gedemer.
Verordnung.
(Vom 29. Mai 1905.)
Die Bildung einer ständigen Interessenvertretung bei der Eisenbahnverwaltung betreffend.
Infolge der Bestimmung in § 8 Ziffer 4 der landesherrlichen Verordnung vom
28. April 1905, die Förderung des Gewerbes und das gewerbliche Unterrichtswesen betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 299), wird mit Allerhöchster Ermächtigung aus Groß-
herzoglichem Staatsministerium vom 24. Mai d. J. § 3 Ziffer 2 der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 4. November 1880, die Bildung einer ständigen Interessenvertretung bei der
Eisenbahnverwaltung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 369), wie folgt, geändert:
„2. zwei Vertreter der Gewerbe, die der Landesgewerberat und 2c
Karlsruhe, den 29. Mai 1905
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
von Marschall.
Laub.
Verordnung.
(Vom 3. Juni 1905.)
Die Verwaltung und Rechnungsordnung für die israelitischen kirchlichen Stiftungen betreffend.
Zum Vollzuge des Artikel VI des Edikts vom 13. Januar 1809 über die Verhältnisse
der Juden (Regierungsblatt Nr. VI) und des § 42 des Gesetzes vom 5 Mai 1870 über die
Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Nr. XXXIII) wird unter Aufhebung der Verordnung vom 29. Dezember 1886 — Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1887 Nr. 1 Seite 1 — verordnet, was folgt: