Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XIII. 315 
85. 
Die Voranschläge für die israelitischen kirchlichen Stiftungen sind dreifach auszufertigen. 
Zwei Fertigungen sind nach Vorschrift des § 72 Absatz 2 der Stiftungsrechnungsanweisung 
zu verwenden, die dritte ist bei Ortsstiftungen an die Bezirkssynagoge, bei Distrikts= und 
Landesstiftungen an den Oberrat der Israeliten abzugeben. 
86. 
Die nach § 3 dieser Verordnung der Bezirkssynagoge zustehenden Befugnisse werden in 
Ansehung der israelitischen kirchlichen Ortsstiftungen zu Karlsruhe und Mannheim durch den 
Oberrat der Israeliten ausgeübt, welchem daher auch das dritte Exemplar der für diese 
Stiftungen zu fertigenden Voranschläge (8 5) zuzustellen ist. 
Karlsruhe, den 3. Juni 1905. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch 
Dr. Gugelmeier. 
Bekanntmachung. 
(Vom 8. Juni 1905). 
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des reichs- 
gesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist im Verfolg 
des § 61 der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 1077) bestimmt worden: 
Für den Grundbuchbezirk Impfingen im Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim ist das 
Grundbuch mit dem 1. Juli 1905 als angelegt anzusehen. 
Karlsruhe, den 8. Juni 1905. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. 
Dr. Gugelmeier. 
Druc und Verlag von Malsch & Voger in norlsrut.
	        
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