XIII. 315
85.
Die Voranschläge für die israelitischen kirchlichen Stiftungen sind dreifach auszufertigen.
Zwei Fertigungen sind nach Vorschrift des § 72 Absatz 2 der Stiftungsrechnungsanweisung
zu verwenden, die dritte ist bei Ortsstiftungen an die Bezirkssynagoge, bei Distrikts= und
Landesstiftungen an den Oberrat der Israeliten abzugeben.
86.
Die nach § 3 dieser Verordnung der Bezirkssynagoge zustehenden Befugnisse werden in
Ansehung der israelitischen kirchlichen Ortsstiftungen zu Karlsruhe und Mannheim durch den
Oberrat der Israeliten ausgeübt, welchem daher auch das dritte Exemplar der für diese
Stiftungen zu fertigenden Voranschläge (8 5) zuzustellen ist.
Karlsruhe, den 3. Juni 1905.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch
Dr. Gugelmeier.
Bekanntmachung.
(Vom 8. Juni 1905).
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des reichs-
gesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist im Verfolg
des § 61 der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 1077) bestimmt worden:
Für den Grundbuchbezirk Impfingen im Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim ist das
Grundbuch mit dem 1. Juli 1905 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 8. Juni 1905.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch.
Dr. Gugelmeier.
Druc und Verlag von Malsch & Voger in norlsrut.