XVIII. 359
Leichtmatrosen, Jungen, Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher,
Trimmer, Elektromechaniker, Schlosser, Klempner, Lampenputzer, Zimmerleute, Segel-
macher, Segel= und Tauflicker, Pantryleute, Aufwäscher, Konditoren, Bäcker, Schlachter,
Barbiere, Friseure, Zahlmeisterassistenten u. s. w.);
b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber
gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe
(Gelegenheitsfischer)") betreiben oder betrieben haben.
Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Wehrpflichtige,
welche nach dem 17. Lebensjahre den Bedingungen zu 2 und 3 entsprochen haben, zur
Zeit der Meldung zum freiwilligen Diensteintritte, der Aufstellung der Rekrutierungs-
stammrolle, der Musterung oder Aushebung aber ihren bisherigen Beruf aufgegeben und
einen anderen Beruf ergriffen haben.“
An den Schluß der Seite tritt an Stelle der bisherigen Anmerkung:
„*) Gelegenheitsfischer sind Leute, welche nur in einzelnen Monaten, sei es als
selbständige Fischer, sei es als Fischerknechte oder Fischergehilfen, gewerbsmäßig die
See-, Küsten= oder Haffischerei betreiben, während der übrigen Zeit aber einem
anderen Berufe beziehungsweise der Binnenfischerei nachgehen.“
r*i“
31.
In Ziffer 2 ist in der Klammer zu streichen:
„Militärapotheker".
§ 33.
Im ersten Absatze der Ziffer 3 ist für
„zur Zeit der endgültigen Entscheidung über den Militärpflichtigen mindestens
26 Jahre alt“
zu setzen:
abeim Eintritte des Reklamierten in das militärpflichtige Alter mindestens 25 Jahre alt“.
Im zweiten Absatze der Ziffer 3 ist für „Unteroffiziere“ zu setzen:
„Kapitulanten“.
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist am Schlusse hinzuzufügen:
„Ist der vom aktiven Dienste Befreite jedoch verheiratet, so findet Ziffer 3 Anwendung.“
Im ersten Absatze der Ziffer 10 ist für
abis zu dem in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäfte“
zu setzen:
abis zum 25. September des dritten Militärpflichtjahres“.
An Stelle des 2. und 3. Absatzes der Ziffer 10 ist zu setzen:
„Sie darf erfolgen:
für die in den deutschen Schutzgebieten lebenden Militärpflichtigen:
durch den Gouverneur oder Landeshauptmann,
52.